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Infektionsschutz & ansteckende Krankheiten

Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen.

 

Die Gesundheitsaufsicht des Gesundheitsamtes Leer

Eine wesentliche Aufgabe des Teams Infektionsschutz ist die Überwachung meldepflichtiger Infektionskrankheiten mit Ermittlung, Erkennung und Bekämpfung dieser Erkrankungen, um schädliche Faktoren zu erkennen und zu vermeiden. Innerhalb des Gesundheitsamts ist die Gesundheitsaufsicht zuständig für gesetzlich festgelegte Überwachungsmaßnahmen sowie für Aufgaben des Infektionsschutzes.

Aufgaben im Überblick

  • Aufgabe des Gesundheits- und Infektionsschutzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
  • Überwachung der öffentlichen Wasserversorgung nach Vorgaben der Trinkwasserverordnung.
  • Überwachung nach der Niedersächsischen Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen. (NMedHygVO)
  • Überwachung der Badegewässer und Schwimmbäder.
  • Projektarbeit MRSA/MRE Netzwerk
  • Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz wie z. B. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeeinrichtungen medizinische Praxen, Kindergärten, Schulen, etc.
  • Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz für den Lebensmittelbereich
  • Hygienische Überwachung von Solarien, Tattoo- und Piercing-Studios, etc.
  • Marktüberwachung – Chemikalienrecht
  • Marktüberwachung von freiverkäuflichen Arzneimitteln
  • Klimaschutz / Hitzeschutz

Ansprechpartner der Gesundheitsaufsicht

Ansprechpartner:innen der Gesundheistaufsicht, aufgeteilt nach Städten & Gemeinden im Landkreis Leer.

Gemeinde
Telefonnummer
Stadt Borkum
Gemeinde Bunde
Gemeinde Jemgum
0491 926-1116

Stadt Leer
Gemeinde Moormerland

0491 926-1110


Samtgemeinde Hesel
Gemeinde Uplengen
Samtgemeinde Jümme

0491 926-1377

Stadt Weener
Stadt Leer

0491 926-1114

Gemeinde Rhauderfehn
Gemeinde Westoverledingen
Gemeinde Ostrhauderfehn

0491 926-1648

Infektionskrankheiten: Informationen & Meldeweg

Das Infektionsschutzgesetz verwirklicht eine umfassende Modernisierung des deutschen Seuchenrechts und fasst eine Reihe von Regelungen zu einem einheitlichen Regelwerk zusammen. Nach dem Infektionsschutzgesetz sind eine Reihe von Infektionskrankheiten meldepflichtig. Damit soll verhindert werden, dass sich Erkrankungen weiter in der Bevölkerung ausbreiten können. Der behandelnde Arzt / die behandelnde Ärztin oder das untersuchende Labor sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt den Namen, die Anschrift sowie die Art der Erkrankung zu nennen.

Mitarbeitende des Gesundheitsamtes nehmen dann den Kontakt zu den Erkrankten auf und klären, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Zumeist ist dies nicht notwendig und der Fall ist mit einem einmaligen Telefongespräch abgeschlossen. Bei einigen Erkrankungen ist es jedoch erforderlich, weitere Recherchen anzustellen. So beispielsweise wenn der Verdacht besteht, dass die Infektion durch Lebensmittel übertragen wurde und diese weiterhin verkauft, verteilt oder abgegeben werden. Oder aber, wenn eine mögliche Gefährdung für Kontaktpersonen besteht und diese informiert, bzw. vorsorglich untersucht oder behandelt werden müssen.

Die Mitarbeitenden stehen auch unabhängig von einer akuten Erkrankung für Fragen zur Hygiene und Infektionsverhütung zur Verfügung.

Wer über Infektionserreger Bescheid weiß, kann sich und seine Mitmenschen besser vor Ansteckung schützen. Merkblätter zu den einzelnen Infektionskankheiten hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung veröffentlicht:

Erregersteckbriefe (Affenpocken, Borreliose, Corona, Hepaptitis A, Krätze, Mumps und weitere)

Gesetzliche Meldepflicht

Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist festgelegt, welche übertragbaren Krankheiten – beispielsweise von behandelnden Ärzten oder Laboren – den Gesundheitsbehörden gemeldet werden.

Das Gesetz unterscheidet zwischen namentlicher Meldung bei übertragbaren Krankheiten an das Gesundheitsamt (§ 6 IfSG), namentlicher Meldung bei Nachweis von Krankheitserregern an das Gesundheitsamt (§ 7 Abs. 1 IfSG) und nicht-namentlicher Meldung bei Nachweis von Krankheitserregern unmittelbar an das Robert Koch-Institut (§ 7 Abs. 3 IfSG). Der Verdacht auf eine Impfkomplikation muss ebenfalls an das Gesundheitsamt gemeldet werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG).


Meldeformular für Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche nehmen in infektiologischer Sicht eine besondere Rolle ein. Das Infektionsschutzgesetz zählt zu den Gemeinschaftseinrichtungen solche Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden (§ 33 IfSG) - Kindergärten, -krippen und weitere.

Die dort Betreuten sind in der Regel empfänglicher für bestimmte Krankheiten, der oftmals enge Kontakt begünstigt die Übertragung. Die Einrichtungen sind bei Auftreten bzw. Verdacht einer meldepflichtigen Erkrankung (z.B. Krätze, Scharlach, Windpocken, Verlausung) verpflichtet, das Gesundheitsamt zu informieren. Hierzu können Eirichtungen aus dem Landkreis Leer das Online-Meldeformular der Kreisverwaltung nutzen.

Wesentliche gesetzliche Regelungen zum Infektionsschutz umfassen nach § 34 IfSG:

  • Besuchsverbote für Personen, die an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder wenn ein entsprechender Verdacht besteht (§ 34 Abs. 1 IfSG)
  • Besuchsverbote für Personen, die bestimmte Krankheitserreger ausscheiden (sogenannte "Ausscheider"; § 34 Abs. 2 IfSG)
  • Besuchsverbote für Personen, in deren Wohngemeinschaft (z.B. im gleichen Haushalt) bestimmte Infektionskrankheiten aufgetreten sind oder ein entsprechender Verdacht besteht (§ 34 Abs. 3 IfSG)
  • Verpflichtungen für Personen, dass Sachverhalte, die zu einem Besuchsverbot führen, der Gemeinschaftseinrichtung mitgeteilt werden. Die Gemeinschaftseinrichtung verständigt dann das Gesundheitsamt (§ 34 Abs. 5 und 6 IfSG).

Die Gemeinschaftseinrichtung verständigt dann das Gesundheitsamt (§ 34 Abs. 5 und 6 IfSG).

 

Meldeformular für Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche nehmen in infektiologischer Sicht eine besondere Rolle ein. Das Infektionsschutzgesetz zählt zu den Gemeinschaftseinrichtungen solche Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden (§ 33 IfSG) - Kindergärten, -krippen und weitere.

Die dort Betreuten sind in der Regel empfänglicher für bestimmte Krankheiten, der oftmals enge Kontakt begünstigt die Übertragung. Die Einrichtungen sind bei Auftreten bzw. Verdacht einer meldepflichtigen Erkrankung (z.B. Krätze, Scharlach, Windpocken, Verlausung) verpflichtet, das Gesundheitsamt zu informieren. Hierzu können Eirichtungen aus dem Landkreis Leer das Online-Meldeformular der Kreisverwaltung nutzen.


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