Betreuungsstelle
Von heute auf morgen kann sich durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit alles ändern. Wer denkt schon daran, dass ein solches Ereignis jeden von uns in die Lage bringen kann, nicht mehr selbstständig handeln oder keine sinnvollen Entscheidungen mehr treffen zu können. Auch im Alter kann jeder in die Lage kommen, nicht mehr alles selbstständig regeln zu können. Für diese Fälle erhalten Sie Unterstützung von der Betreuungsstelle.
Die Betreuungsstelle des Landkreises Leer, dem Gesundheitsamt zugehörig, nimmt die behördlichen Aufgaben nach dem Betreuungsrecht wahr. Dafür ist eine enge Zusammenarbeit mit den Betreuungsgerichten, den rechtlichen Betreuer:innen und vielen Institutionen im Landkreis Leer erforderlich.
Um ein regelmäßiges Beratungsangebot zu schaffen, bietet die Betreuungsstelle jeden Donnerstag in der Zeit von 14:30 bis 16:30 Uhr eine offene Sprechstunde für ehrenamtliche Betreuer:innen an. In dieser Zeit können alle Angelegenheiten rund um die Betreuungsführung besprochen werden. Bei zeitintensiveren Themen, wie dem Ausfüllen von Jahresberichten oder dem Vermögensverzeichnis, wird um eine vorherige Terminvereinbarung gebeten.
Was ist eine rechtliche Betreuung und was bedeutet sie für eine betreute Person?
Die rechtliche Betreuung ist ein flexibles Rechtsinstrument zur Unterstützung von Erwachsenen, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung (körperlich, seelisch oder geistig) ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen können.
Eine Betreuerbestellung hat nicht zur Folge, dass die betreute Person geschäftsunfähig oder einwilligungsfähig wird. Das neue Betreuungsrecht stärkt die Selbstbestimmung betreuter Menschen und stellt ihre Wünsche in den Mittelpunkt. Sie sollen weiterhin eigene Entscheidungen treffen und Geschäfte tätigen sowie rechtlich relevante Erklärungen selbst abgeben. Der/die Betreuer:in unterstützt die betreute Person dabei, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen und macht von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.
Wie kommt es zu einer rechtlichen Betreuung und wer übernimmt sie?
Die betroffene Person selbst oder jede andere Stelle sowie auch Bürger:innen, Bekannte oder Familienangehörige, denen die Hilflosigkeit der betroffenen Person bekannt geworden ist, können beim zuständigen Amtsgericht (Betreuungsgericht) eine rechtliche Betreuung beantragen bzw. anregen. Das Gericht nimmt die Mitteilung als Antrag oder Anregung zur Einrichtung einer Betreuung entgegen und prüft die Notwendigkeit. Der/die Richter:in informiert zunächst die betroffene Person über die Einleitung des Verfahrens und über die Möglichkeit, selbst eine/n Betreuer:in vorzuschlagen.
Die Betreuungsstelle wird zur Unterstützung des Betreuungsgerichts bei der Feststellung der persönlichen Lebensumstände des Betroffenen eingeschaltet. Sie klärt, ob eine Betreuung tatsächlich notwendig ist, und ggf. für welche Aufgabenkreise. Das können z.B. die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge oder Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten sein. Die Betreuungsstelle ist zuständig für die Auswahl eines/einer geeigneten Betreuers/ Betreuerin, der sich zum Führen der Betreuung bereit erklärt hat. Daher ist der persönliche Kontakt zu dem betroffenen Menschen und seinen Angehörigen und Bezugspersonen, die evtl. die Betreuung führen können, sehr wichtig.
Kann im persönlichen Umfeld des Betroffenen niemand gefunden werden, der geeignet ist und zustimmt, die Betreuung zu übernehmen, so wird in der Regel ein ehrenamtlicher Betreuender (evtl. aus einem vorhandenen Betreuungsverein) gesucht. Ist die Betreuung sehr schwierig zu führen oder kann kein passender Betreuender gefunden werden, bestimmt das Betreuungsgericht einen Berufsbetreuenden für den Betroffenen. Im Landkreis Leer übernehmen freiberuflich tätige Berufsbetreuer:innen diese Aufgabe.
Das Amtsgericht holt grundsätzlich ein ärztliches Gutachten ein, um die Notwendigkeit einer Betreuung zu klären. Der/die Betroffene wird in jedem Fall durch den/die zuständigen Richter:in angehört. Der/die Richter:in entscheidet über die Einrichtung der Betreuung per Beschluss und gibt die Entscheidung der betroffenen Person, dem/der Betreuer:in und der Betreuungsstelle bekannt.
Was macht eine rechtliche Betreuung und welche Anforderungen werden an sie gestellt?
Aufgabe der Betreuenden ist es, den Betreuten bei der Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten zu helfen. Das Wohl der betreuten Person spielt dabei die entscheidende Rolle.
Mit dem Reformgesetz soll den Betreuten nochmals mehr Selbstbestimmung und Mitbestimmungsmöglichkeiten gegeben werden. Daher müssen sich ab Januar 2023 alle Berufsbetreuer:innen bei der Betreuungsstelle registrieren lassen. Diese Betreuer:innen werden genau geprüft, um beispielsweise die persönliche Eignung, Zuverlässigkeit und ausreichende Fachkunde in den verschiedenen Bereichen nachweisen zu können. Dadurch wird gewährleistet, dass nur hoch qualifizierte und gut ausgebildete Betreuer:innen, den Betreuten an die Seite gestellt werden.
Dabei soll den Wünschen der Betroffenen entsprochen werden, soweit diese vernünftige Wünsche äußern können. Eine persönliche Betreuung der betroffenen Person ist deshalb äußerst wichtig. Nur in Ausnahmesituationen, und wenn es dem Wohl der betroffenen Person entspricht, kann gegen deren Willen entschieden werden. Für schwerwiegende Entscheidungen ist immer die Einwilligung des Betreuungsgerichtes erforderlich.
Die Eignung eines Berufsbetreuers / einer Berufsbetreuerin wird regelmäßig überwacht, damit Betreute den bestmöglichen Beistand zur Regelung ihrer rechtlichen Angelegenheiten haben.
Wie kann ich als ehrenamtliche(r) Betreuer(in) Unterstützung erhalten?
Ehrenamtliche Betreuer:innen können bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche/r Betreuer:in von der Betreuungstelle begleitet und unterstützt werden. Dies setzt den Abschluss einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung voraus. Die Betreuungsstelle gewährleistet dadurch die Einführung in die auszuführenden Aufgabenbereiche, bietet Fortbildungen und individuelle Beratungen an und informiert die Betreuer:innen über betreuungsrechtliche Fragen.
Vorsorge treffen mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Da in vielen Lebensbereichen das Thema „Vorsorge“ heute von großer Bedeutung ist, haben auch Sie sich vielleicht schon einmal die Frage gestellt: Was passiert eigentlich, wenn ich durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit von heute auf morgen nicht mehr selbst bestimmen kann, wie meine Angelegenheiten geregelt werden sollen?
Grundsätzlich darf im Erwachsenenalter ohne ausgewiesene Berechtigung nicht über die andere Person aus Ihrer Familie oder Ihrem Umfeld entscheiden werden. Inzwischen gilt das Notvertretungsrecht für Ehegatten. Durch die Einführung eines gegenseitigen Vertretungsrechts in einer Notfallsituation, kann auch der/die Ehepartner:in ohne Vorliegen einer Vollmacht im Bereich der Gesundheitssorge entscheiden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur für sechs Monate.
Sie können für einen solchen Fall Vorkehrungen treffen!
In einer Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, wer Ihre Angelegenheiten in Ihrem Sinne regeln soll, wenn Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig oder handlungsfähig sind. Dies können selbstverständlich auch mehrere Personen in einer festgelegten Reihenfolge sein. Mit einer Vorsorgevollmacht soll verhindert werden, dass über ein Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung angeordnet werden muss. Die Aufgabenkreise, in denen der/die Bevollmächtigte für Sie handeln soll, legen Sie ebenfalls selbst fest. Die Vorsorgevollmachten können in der Betreuungsstelle öffentlich beglaubigt werden. Sie können auch zu einem bestellten Notar gehen und dort eine Vorsorge- oder Generalvollmacht notariell beurkunden oder öffentlich beglaubigen lassen. Dies ist dann gebührenpflichtig.
Mit einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie für den Fall, dass doch über das Gericht eine rechtliche Vertretung für Sie eingesetzt werden muss, wen Sie sich als Betreuer:in wünschen oder auch wer auf keinen Fall zur betreuenden Person bestellt werden soll. Sie können mit einer Betreuungsverfügung auch dafür sorgen, dass bei der späteren Regelung Ihrer Angelegenheiten eine gerichtliche Kontrolle ausgeübt werden soll.
Muster-Dokumente
- Muster-Patientenverfügung (nicht barrierefrei)PDF-Datei: (228 kB)
- Vorsorgevollmacht mit BetreuungsverfügungPDF-Datei: (224 kB)
- Einrichtung einer BetreuungPDF-Datei: (79 kB)
- Flyer: VorsorgevollmachtPDF-Datei: (303 kB)
Wie kann ich Berufsbetreuer, Berufsbetreuerin werden?
Die Betreuungsbehörde ist Stamm- und Registrierungsbehörde für Berufs- und Vereinsbetreuer, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz eines beruflichen Betreuers befindet oder errichtet werden soll.
Wer sich für die Tätigkeit als Berufsbetreuer, Berufsbetreuerin interessiert und registrieren lassen möchte, muss für eine Registrierung über ausreichende Sachkunde und entsprechende Nachweise verfügen, um Betreuungen beruflich übernehmen zu können.
Die erforderliche Sachkunde nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 BtOG umfasst die nach § 3 BtRegV genannten Kenntnisse (siehe externe Links, Anlage zu § 3 Absatz 4 BtRegV).
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen oder einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.
- Antragsvorlage zur Registrierung als Berufsbetreuer, Berufsbetreuerin (nicht barrierefrei) DOC-Datei: (34 kB)
- Merkblatt für neue Berufsbetreuer und Berufsbetreuerinnen zum RegistrierungsverfahrenPDF-Datei: (695 kB)
Bitte beachten Sie, dass eine öffentliche Beglaubigung der Vollmacht nur möglich ist, wenn die Unterschrift des Vollmachtgebers in Gegenwart der Mitarbeiter:in der Betreuungsstelle unter Vorlage des Personalausweises erfolgt. Beglaubigungen von Patientenverfügungen erfolgen nicht. Patientenverfügungen beinhalten viele höchstpersönliche Belange, insbesondere zu medizinischen Situationen. Hierfür ist eine ergänzende Beratung durch Ihren Hausarzt der bessere Weg. Er kann Ihre Verfügung(en) dann auch durch seine Unterschrift und den Praxisstempel bestätigen.
Gerne können Sie mit uns einen Termin zur Erstellung oder Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht vereinbaren. Für jede Beglaubigung wird die gesetzlich geregelte Gebühr in Höhe von 10 Euro erhoben.
Noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!
Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit den Ansprechpartner:innen der Betreuungsstelle:
Zuständigkeiten für die Betreuungsregelung nach Städten und Gemeinden: | |
---|---|
Borkum, Jümme, Ostrhauderfehn, Rhauderfehn und Westoverledingen |
0491 926-1130 |
Moormerland und Samtgemeinde Hesel | 0491 926-1137 |
Stadt Leer (Süd), Jemgum und Weener |
0491 926-1798 |
Uplengen und Bunde |
0491 926-4015 |
Stadt Leer (Nord) | 0491 926-3310 |
Kontakt für (ehrenamtliche) Berufsbetreuer:innen: | |
Registrierung Berufsbetreuer:in, Eignungsprüfung ehrenamtlicher Betreuer:innen |
0491 926-1508 |
Erweiterte Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer:innen |
0491 926-3310 oder 0491 926-4015 |