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Belehrung für Personen im Umgang mit Lebensmitteln

Wenn Sie erstmalig außerhalb des privaten hauswirtschaftlichen Bereichs Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen möchten, benötigen Sie einen Nachweis über eine Belehrung (Gesundheitszeugnis) nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes.

Online-Seminar zur Belehrung

Für Online-Belehrungen für Personen im Umgang mit Lebensmitteln können Sie sich hier anmelden: Online-Seminar zur Belehrung nach § 42 und § 43 Infektionsschutzgesetz

Ablauf des Online-Verfahrens

Hinweis: Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.

Die Online-Belehrung kann direkt ohne Terminbuchung stattfinden. Sie benötigen einen PC, ein Notebook, Tablet oder ein Smartphone mit einer stabilen Internetverbindung. 

Das Nachweisheft wird zeitnah nach der Teilnahme postalisch zugestellt.

Kosten und Bezahlmöglichkeiten:

Die Belehrung kostet 26 Euro.

Am Ende der Belehrung haben Sie verschiedene Möglichkeiten, die Bescheinigung per Online-Bezahlfunktion (Giropay/Paypal/Visa/Mastercard/Paydirekt) zu bezahlen. Erst wenn der Bezahlvorgang abgeschlossen ist, wird das Gesundheitsamt über Ihre Belehrung und die beantragte Bescheinigung informiert. Die Bearbeitung erfolgt somit erst nach einem erfolgreichen Bezahlvorgang. Bitte den laufenden Bezahlvorgang nicht abbrechen und eine manuelle Überweisungen tätigen, da die Belehrung dann als nicht abgeschlossen gilt und der Vorgang nicht zugeordnet werden kann.

Zahlung per Rechnung:

Diese Möglichkeit besteht ausschließlich für ansässige Firmen, die vorab eine Genehmigung durch das Gesundheitsamt erhalten haben. Hier kann dann unter Punkt 1.1 die Gruppe „Kostenübernahme“ ausgewählt werden und die Bestätigung hochgeladen werden.

Kostenbefreiung:

Schülerinnen und Schüler aus dem Landkreis Leer, die ein Praktikum absolvieren, oder Personen aus dem Landkreis Leer, die eine ehrenamtliche Tätigkeit nachgehen möchten, sind von den Kosten befreit.

In diesem Fall bitte die passende Gruppe unter Punkt 1.1 auswählen und die Bescheinigung der Schule, Verein oder sonstigen Einrichtung hochladen.

Präsenz-Belehrungen

Belehrungen für Personen im Umgang mit Lebensmitteln werden zusätzlich auch als Präsenz-Veranstaltungen (inkl. der Insel Borkum) angeboten. Termine können online gebucht werden:

Terminbuchungen Belehrungen nach § 42 und § 43 Infektionsschutzgesetz



In vielen Lebensmitteln können sich bestimmte Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch den Verzehr von derartig mit Mikroorganismen verunreinigten Lebensmitteln können Menschen an Lebensmittelinfektionen oder -vergiftungen schwer erkranken. In Gaststätten oder Gemeinschaftseinrichtungen kann davon eine große Anzahl von Menschen betroffen sein. Aus diesem Grunde werden alle Personen, die beruflichen Umgang mit Lebensmitteln haben, vom Gesundheitsamt vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit belehrt.  Die ausgestellte Bescheinigung darf bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

Mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gibt es heute an Stelle eines "Gesundheitszeugnisses" eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung. Klassische Gesundheitszeugnisse, die vor Inkrafttreten des IfSG ausgestellt wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Eine erneute Belehrung durch das Gesundheitsamt ist nicht notwendig.

Mensa-Essen in Buffet-Form. Frau reicht Essen herüber.
© paulzhuk - stock.adobe.com

Wer benötigt eine Bescheinigung des Gesundheitsamts?

Jede Person, die in Küchen von Gaststätten, Kantinen oder sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig ist, oder die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und dabei mit ihnen direkt oder indirekt (z.B. über Geschirr, Bestecke und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommt.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Lebensmittel: Fleisch, Geflügel und Erzeugnisse daraus, Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus, Eiprodukte, Säuglings- oder Kleinkindernahrung, Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse, Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage, Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.

Was Sie zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen beitragen können

Waschen Sie sich vor Arbeitsantritt, vor jedem neuen Arbeitsgang und selbstverständlich nach jedem Toilettenbesuch gründlich die Hände mit Seife unter fließendem Wasser. Verwenden Sie zum Händetrocknen Einweghandtücher. Legen Sie vor Arbeitsbeginn Fingerringe und Armbanduhr ab. Tragen Sie saubere Schutzkleidung (Kopfhaube, Kittel, Handschuhe, Schuhe für Innenräume). Husten oder niesen Sie nie auf Lebensmittel. Decken Sie kleine, saubere Wunden an Händen und Armen mit wasserundurchlässigem Pflaster ab.

Besondere Hinweise für Arbeitgeber

Auch Arbeitgeber/Dienstherren haben die persönliche Erklärung abzugeben, sofern sie zu dem im Merkblatt des Gesundheitsamtes ausgeführten Personenkreis gehören. Sie dürfen die im Merkblatt des Gesundheitsamts beschriebenen Tätigkeiten nur ausüben, wenn Sie eine Bescheinigung erhalten haben oder im Besitz eines früheren Gesundheitszeugnisses gemäß § 18 Bundes-Seuchengesetz sind.

Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit darf die Bescheinigung des Gesundheitsamts nicht älter als drei Monate sein. Sie haben Personen, die die im Merkblatt des Gesundheitsamts genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im weiteren alle zwei Jahre über die aufgeführten Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes zu belehren und die Teilnahme an der Belehrung zu dokumentieren. Sie haben Ihre eigene Bescheinigung und die Ihrer Beschäftigten, sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde alle genannten Bescheinigungen auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.

Haben Sie selbst oder einer Ihrer Beschäftigten eine der im Merkblatt des Gesundheitsamtes genannten Symptome, ist eine der dort genannten Erkrankungen oder die Ausscheidung einer der aufgezählten Krankheitserreger ärztlich festgestellt worden, so müssen Sie Hygienemaßnahmen ergreifen, die geeignet sind, eine Weiterverbreitung der Krankheitserreger an der Arbeitsstätte zu verhindern. Auskunft hierzu erteilt die Behörde für Lebensmittelüberwachung und Ihr Gesundheitsamt.

Diese Belehrung ersetzt nicht die regelmäßige Belehrung nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung.

Gründe für ein Tätigkeitsverbot im Lebensmittelbereich

Das Infektionsschutzgesetz bestimmt, dass Sie die oben genannten Tätigkeiten nicht ausüben dürfen, wenn bei Ihnen Krankheitserscheinungen (Symptome) auftreten, die auf eine der folgenden Erkrankungen hinweisen oder die ein Arzt bei Ihnen festgestellt hat: akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall, „Magen-Darm-Grippe“), ausgelöst durch Salmonellen, Shigellen, Cholerabakterien, Staphylokokken, Campylobacter, Rotaviren oder andere Durchfallerreger. Typische Krankheitszeichen: Durchfall mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, ggf. mit Übelkeit, Erbrechen und Fieber. Milchig-weiße Durchfälle mit hohem Flüssigkeitsverlust können auf Cholera hinweisen.

Typhus oder Paratyphus: Typische Krankheitszeichen: hohes Fieber mit schweren Kopf-, Bauch- oder Gelenkschmerzen und Verstopfung (erst nach Tagen folgt schwerer Durchfall) Virushepatitis A oder E (infektiöse Leberentzündung, „Gelbsucht“) - typische Krankheitszeichen: Gelbfärbung der Haut und/oder der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit Infizierte Wunden oder eine Hautkrankheit, bei denen Krankheitserreger über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden können. Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen können infiziert sein, wenn sie gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind.

Wenn die Untersuchung einer Stuhlprobe den Nachweis eines der folgenden Krankheitserreger ergeben hat: Salmonellen; Shigellen; Enterohämorrhagische Escherichia coli-Bakterien (EHEC); Cholera-Bakterien (Choleravibrionen). Wenn diese Bakterien ausgeschieden werden, ohne dass man sich krank fühlen muss, besteht ebenfalls ein Tätigkeitsverbot im Lebensmittelbereich.


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