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Jagd, Waffen & Sprengstoff

Jeder, der in Deutschland eine Waffe besitzen und auch verwenden will, muss sich an die Regelungen des Waffengesetzes halten. Für bestimmte Berufe und Tätigkeiten sind Waffen jedoch unerlässlich, wie zum Beispiel bei der Jagd.

Der Landkreis Leer ist untere Jagdbehörde für das gesamte Kreisgebiet sowie untere Waffenbehörde. Die Kreisverwaltung ist somit für alle jagd-, waffen- und sprengstoffrechtlichen Angelegenheiten zuständig. Hierzu gehört unter anderem auch die Erteilung von Jagderlaubnissen, Jagscheinen, Waffenscheinen oder Waffenbesitzkarten sowie die regelmäßige Überprüfung der rechtlich erforderlichen Zuverlässigkeit.

Jagdangelegenheiten

Im Bereich der Jagdangelegenheiten stellt das Ordnungsamt die jeweiligen Berechtigungs- bzw. Befähigungsausweise aus, überprüft die Antragstellenden hinsichtlich ihrer Befähigung, Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung.

Die Jagdbehörde ist unter anderem zuständig für Jagdscheinerteilungen, die Prüfung von Jagdpachtverträgen und Genossenschaftssatzungen sowie von Jagdan- und abgliederungen.

Formulare & Anträge

Waffenangelegenheiten

Um Bereich der Waffenangelegenheiten regelt das Waffengesetz den Umgang, also den Erwerb, Besitz, Überlassung mit Waffen. Hierzu zählen nicht nur Schusswaffen sondern auch Hieb- und Stoßwaffen (Messer, Schlagstöcke etc.).

Das Waffenrecht bzw. Waffengesetz stellt daher ein besonderes und wichtiges Regelungsgebiet im Rahmen der Gefahrenabwehr und Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung für die Bevölkerung dar.

Formulare & Anträge im Waffenrecht



Sprengstoffangelegenheiten

Wer explosionsgefährliche Gegenstände im privaten Bereich erwerben oder mit ihnen umgehen will, benötigt eine Erlaubnis (§ 27 Sprengstoffgesetz). Die Sprengstofferlaubnis wird in der Regel für fünf Jahre erteilt oder verlängert. Genutzt wird diese Erlaubnis im sportlichen oder jagdlichen Schießen oder zur Brauchtumspflege zum Wiederladen von Patronenhülsen, Vorderladerschießen oder Böllerschießen. 

Der Landkreis Leer ist nicht zuständig für Erlaubnisse im gewerblichen Bereich. Hierfür wenden Sie sich bitte an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt.


Um eine Erlaubnis nach § 27 SprengG zu beantragen, muss - sofern noch nicht geschehen - zunächst einen Fachkundelehrgang besucht werden. Die Lehrgangsteilnahme setzt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung voraus.

Nach dem erfolgreichen Besuch des Fachkundelehrgangs kann der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG im nicht gewerblichen Bereich gestellt werden.

Benötigte Unterlagen & Anträge:

  • Personalausweis
  • Fachkundenachweis im Original (§ 9 SprengG)
  • Bedürfnisnachweis (z.B. als Jäger mittels gültigem Jagdschein; als Sportschütze mittels Bescheinigung des Schützenvereins)


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