Sie wohnen im Ausland und möchten am 23. Februar 2025 Ihr Wahlrecht für den Deutschen Bundestag ausüben?
Dann sollten Sie wie folgt vorgehen:
Als Auslandsdeutsche oder Auslandsdeutscher ohne Wohnsitz im Inland sollten Sie so früh wie möglich einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Zuständig ist die Stadt oder (Samt)-Gemeinde, in der Sie zuletzt gewohnt haben. Sollten Sie in den vergangenen 25 Jahren nicht länger als 3 Monate in Deutschland gelebt haben, ist die Stadt oder (Samt)-Gemeinde zuständig, zu der Sie eine persönliche Verbundenheit haben, z.B. aufgrund Ihrer familiären Herkunft oder Ihrer Berufstätigkeit. Für die Antragstellung verwenden Sie Formulare, die Sie von der Internetseite der Bundeswahlleiterin herunterladen.
Achten Sie darauf, dass Ihr Antrag spätestens am 2. Februar 2025 bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland vorliegen muss. Wenn Sie in den vergangenen 25 Jahren mindestens 3 Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben, können Sie Ihren Antrag elektronisch stellen. Wenn Ihr Aufenthalt in Deutschland länger zurückliegt oder Sie nie in Deutschland gelebt haben, müssen Sie Ihren Antrag schriftlich einreichen. Ihr Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gilt gleichzeitig als Antrag auf Briefwahl. Die Stadt oder (Samt)-Gemeinde versendet die Briefwahlunterlagen an die von Ihnen angegebene Adresse, wenn Sie im außereuropäischen Ausland leben oder wenn es aus anderen Gründen erforderlich ist, per Luftpost. Da die Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl erst im Februar versandt werden können, sollten Sie prüfen, ob Sie zur Beschleunigung eine besondere Versendungsform wählen (Expressversand, privater Kurierdienst etc.) und dies mit der Gemeinde absprechen. Die Kosten dafür tragen Sie selbst.
Gegebenenfalls können die Briefwahlunterlagen über den Kurierdienst des Auswärtigen Amts an die für Sie zuständige Auslandsvertretung versandt und auch zurückgeschickt werden. Erkundigen Sie sich bei der betreffenden Auslandsvertretung, ob dies möglich ist und regeln mit ihr das Verfahren der Lagerung und Übergabe bzw. Weiterleitung der Sendungen. Grundsatz ist die persönliche Abholung der Unterlagen durch die Wahlberechtigten. Die Kosten für die Weiterleitung tragen Sie selbst. Eine Haftung für die Mitbenutzung des Kurierwegs und die Weiterleitung der Unterlagen sowie den rechtzeitigen Eingang der Briefe übernimmt das Auswärtige Amt nicht. Klären Sie auch rechtzeitig mit Ihrer Auslandsvertretung die Laufzeiten des amtlichen Kurierwegs. Unter Umständen kann dieser länger dauern als andere Versandformen. Um die Wahlbriefe fristgerecht weiterleiten zu können, ist es erforderlich, dass die Kuriersendungen im Auswärtigen Amt in Berlin bis spätestens Donnerstag, den 20. Februar 2025, vorliegen. Es wird daher empfohlen, mit der jeweiligen Auslandsvertretung zu klären, bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlbriefe dort eingeliefert sein müssen, um den Kurierweg nutzen zu können.
Wenn Sie eine Übersendung an eine Auslandsvertretung wünschen, weisen Sie Ihr Wahlamt darauf hin, dass die Wahlunterlagen in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag versandt werden müssen, der deutlich als Wahlsache gekennzeichnet ist und den Namen des Wahlberechtigten enthält. Dieser Umschlag wird verschlossen in einem weiteren Briefumschlag mit folgender Adressierung durch die Wahlämter versendet und für den Versand innerhalb Deutschlands ausreichend frankiert:
Auswärtiges Amt
für Botschaft/Generalkonsulat/Konsulat (Dienstort)
Kurstraße 36
10117 Berlin
Sollen die Wahlunterlagen weitergeleitet werden, lassen Sie der Auslandsvertretung zu diesem Zweck einen ausreichend frankierten und adressierten Rückumschlag zukommen.