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Baulastenverzeichnis

Mit einer Baulast verpflichtet sich der/die Grundstückseigentümer:in gegenüber der Baubehörde bestimmte Dinge, die das eigene Grundstück betreffen, zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Durch eine Baulast kann unter Umständen die Genehmigung eines Bauvorhabens auf einem Nachbargrundstück erst ermöglicht werden.

Die Unterschrift für eine Baulast muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Wirksam werden die Baulasten mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Sie bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.

Das Baulastenverzeichnis wird im Bauamt geführt. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen. Die Eintragung und Löschung einer Baulast und die Erteilung von Auszügen sind gebührenpflichtig.

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