Jugendgerichtshilfe
Die gesetzlich vorgeschriebene Jugendgerichtshilfe wird tätig, wenn:
ein(e) Jugendliche(r) (14 bis 17 Jahre) oder ein(e) Heranwachsende(r) (18 bis 20 Jahre) straffällig wird und sich vor einem Gericht verantworten muss.
Aufgabenschwerpunkte:
- Betreuung der Jugendlichen und Heranwachsenden vor, während und nach Gerichtsverhandlungen
- Vorbringen der erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte vor Gericht
- Beratung des Gerichtes über zu treffende Maßnahmen
- Vermittlung der Arbeitsauflagen, Betreuungsweisungen, Begleitung Zahlungsschwierigkeiten in Bußgeldauflagen und Betreuung beim Strafvollzug Beratung von Eltern, Lehrkräften, jungen Menschen in Fragen der Jugendkriminalität, Jugendgerichtshilfe und Prävention