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Gemäß § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge – Bundes-Immissionsschutzgesetz-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I. S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) in Verbindung mit § 21a der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl I. S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) wird die Entscheidung über den Antrag zum Neubau und Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA 1 - Typ ENERCON E-103 EP2 und WEA 2 - Typ ENERCON E-115 EP3) der innoVent Planungs GmbH & Co. KG, Oldenburger Str. 49, 26316 Varel, öffentlich bekannt gemacht.
Die WEA 1 hat eine Nennleistung von 2.350 kW einen Rotordurchmesser von 103 m, eine Nabenhöhe von 138,38 m und eine Gesamthöhe von 189,88 m.
Wie WEA 2 hat eine Nennleistung von 4.200 kW, einen Rotordurchmesser von 115,71 m, eine Nabenhöhe von 135 m und eine Gesamthöhe von 192,87 m.
I. Verfügender Teil des Bescheides (Tenor):
Auf Grund des § 4 in Verbindung mit § 10 BImSchG und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erteile ich hiermit nach Maßgabe dieses Bescheides unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen.
WEA-Nr. | Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flurstück | Rechtswert | Hochwert |
1 |
Detern |
Detern |
14 |
36/3 |
3 413 828 | 5 895 716 |
2 |
Detern |
Detern |
13 |
41 |
3 413 652 | 5 896 281 |
Gemäß § 13 BImSchG schließt die Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen aufgrund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Ferner wird hiermit nach Maßgabe des Antrags nebst beigefügten Antragsunterlagen die wasserrechtliche Plangenehmigung nach den §§ 68 und 70 WHG in Verbindung mit den §§ 108 und 109 NWG zur Teilverrohrung von Gewässern erteilt.
Alle in den vorgelegten Gutachten aufgeführten Auflagen und Bedingungen sind zu erfüllen. Die Gutachten sind Bestandteil dieser Genehmigung und die dort beschriebenen Maßnahmen/Empfehlungen umzusetzen. Die in den Prüfberichten geforderten Abnahmen sind entsprechend dem Baufortschritt durchzuführen.
Für diese Genehmigung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, die von der Antragstellerin zu tragen sind. Für die Kosten ergeht ein gesonderter Bescheid.
II. Auslegung:
Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung sowie eine Ausfertigung der genehmigten Antragsunterlagen liegen in der Zeit
vom 19.04.2021 bis zum 03.05.2021
bei den nachstehenden Stellen zur Einsichtnahme öffentlich aus:
Regelung der Einsichtmöglichkeit bei den Auslegungsstellen aufgrund der COVID-19-Pandemie:
Aufgrund der besonderen Ausnahmesituation durch die COVID-19-Pandemie können während der Dauer der Auslegung ggf. Zugangsbeschränkungen für Bürgerinnen und Bürger bei der Samtgemeinde Jümme als auch beim Landkreis Leer entstehen. Aus diesem Grund ist es notwendig für eine Einsichtnahme zuvor telefonisch, unter den o. g. Kontaktdaten, einen Termin zu vereinbaren.
Auf die Beachtung der geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen wird hingewiesen.
Dieser Bekanntmachungstext sowie der Antrag mit entsprechenden Planunterlagen werden gem. § 3 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG)- zusätzliches Informationsangebot- und § 27a VwVfG parallel, d.h. mit Beginn der Offenlage, auf der Internetseite des Landkreises Leer in der Rubrik Politik und Verwaltung -> Bekanntmachung unter
https://www.landkreis-leer.de/Politik-Verwaltung/Bekanntmachungen/
zugänglich gemacht.
Schließlich erfolgt zudem eine Veröffentlichung im UVP-Portal des Landes Niedersachsen unter
https://uvp.niedersachsen.de/trefferanzeige?docuuid=0B5CAC9B-469F-48D2-AF8C-6D0022E33501&plugid=/ingrid-group:ige-iplug-ni&docid=0B5CAC9B-469F-48D2-AF8C-6D0022E33501
III. Hinweis
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Genehmigungsbescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Der Bescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim Landkreis Leer, Bergmannstraße 37, 26789 Leer, angefordert werden.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Leer, Bergmannstraße 37, 26789 Leer, eingelegt werden.
Leer, 12.04.2021
Landkreis Leer
Der Landrat
Matthias Groote