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Abfallrecht

Als untere Abfallbehörde ist der Landkreis Leer für Entscheidungen auf Grundlage abfallrechtlicher Vorschriften zuständig. Diese Bestimmungen ergeben sich aus den Regelungen der europäischen Gemeinschaft sowie aus bundes- und landesgesetzlichen Regelungen.

In jedem Haushalt fallen Abfälle an, und zwar Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung. Die Verantwortung im Umgang mit Abfällen fängt daher bereits zu Hause an. Es gilt der Grundsatz der Kreislaufwirtschaft mit der Prioritätsfolge:

  • Abfall vermeiden, soweit er vermeidbar ist
    • Abfall verwerten, soweit er nicht vermeidbar ist.
      • Nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß in zugelassenen Anlagen zu beseitigen.

Das Aufgabengebiet umfasst einerseits die Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen, die auf privat oder gewerblich genutzten Grundstücken anfallen. Sofern erforderlich, schließt die abfallrechtliche Überwachung auch die Anordnung zur ordnungsgemäßen Entsorgung und deren zwangsweise Durchsetzung ein. Daneben sind bei Verstößen gegen diesbezügliche Vorschriften Bußgelder festzusetzen oder es sind entsprechende Stellungnahmen im Rahmen polizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren zu fertigen.

Verstöße in diesem Zusammenhang sind z.B. verbotswidrige Ablagerungen von Haus- und Sperrmüll, Autowracks, ölhaltigen Behältern, Bauabfällen etc. in der freien Landschaft oder auch auf privaten Grundstücken.

Die Vollzugsaufgaben ergeben sich im Wesentlichen aus dem ...

  • Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz
  • Niedersächsischen Abfallgesetz
  • Abfallverbringungsgesetz
  • Batteriegesetz
  • Elektro-und Elektronikgerätegesetz

der...

  • Altfahrzeugverordnung
  • Altölverordnung
  • Bioabfallverordnung
  • Gefahrstoffverordnung
  • Klärschlammverordnung
  • Nachweisverordnung
  • Altholzverordnung
  • Gewerbeabfallverordnung
  • Ersatzbaustoffverordnung

Weiterhin werden Sammler und Beförderer von Abfällen in regelmäßigen Abständen überprüft. Dies betrifft vor allem Handwerker und Gewerbebetreibende. Rechtsgrundlage hierfür ist § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Die Überprüfung der Abfallerzeuger erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen und bei den Sammlern und Beförderern auf den Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle.

Die Überprüfung findet in Form eines Fragebogens statt, kann aber auch Anlassbezogen oder Stichprobenartig vor Ort in Form einer Betriebsbesichtigung erfolgen. Der Umgang mit gefährlichen Abfällen schließt die Kontrolle über das Führen der Nachweise gemäß den Vorgaben der Nachweisverordnung (NachwV) ein. Jeder Erzeuger von gefährlichen Abfällen ist verpflichtet, ein Register (Nachweisregister oder Übernahmescheine) zu führen. Belege sind 3 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

Gefährliche Abfälle, die nicht sofort zum Entsorgungsbetrieb zur Verwertung oder Beseitigung gebracht werden, müssen in geeigneten Behältern und an gesicherten Standorten gelagert werden. Die Lagerung der umweltgefährdenden Stoffe wird ebenfalls geprüft. Zudem wird kontrolliert, ob die erforderlichen Kennnummern vorhanden sind (Erzeugernummer, Beförderernummer, Entsorgernummer).


In der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) ist geregelt, welche Betriebe einen Abfallbeauftragten benötigen und wann eine Ausnahme von der Bestellungspflicht besteht. Die grundsätzliche Pflicht zur Bestellung dieses Beauftragten ergibt sich aus § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Ein Abfallbeauftragter oder Betriebsbeauftragter für Abfall berät den Unternehmer oder Betreiber einer Anlage und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Kreislaufwirtschaft und die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können. Er ist ein Instrument der innerbetrieblichen Selbstüberwachung und ist in der Regel betriebsangehörig. In Ausnahmefällen kann ein externer Abfallbeauftragter angestellt werden.

Die Bestellung eines gemeinsamen Abfallbeauftragten bei mehreren Betrieben setzt lediglich eine Anzeige voraus (§ 4 AbfBeauftrV). Es kann eine Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines  Abfallbeauftragten erteilt werden (§ 7 AbfBeauftrV). Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen liegt beim Antragsteller. Anzeigen gemäß § 4 AbfBeauftrV sowie Anträge gemäß §§ 5-7 AbfBeauftrV für das Gebiet des Landkreises Leer sind an die untere Abfallbehörde zu richten.

Es wird darauf hingewiesen, dass Firmen, die der immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch das Gewerbeaufsichtsamt unterliegen, müssen Ihre Anzeigen und Anträge dementsprechend beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt einreichen.

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen

Auch die gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen von Abfällen (z.B. Altpapier, Schrott, Alttextilien) werden vor der unteren Abfallbehörde überwacht. Nach § 18 Absatz 1 KrWG müssen diese Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Ausgeschlossen ist allerdings eine Sammlung von Siedlungsabfall (Hausmüll). Dies ist Aufgabe des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Leer als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger.
Zuständig für die Anzeige der Sammlungen ist im Landkreis Leer die Untere Abfallbehörde im Fachbereich Bauen und Umwelt. Die Anzeigepflicht besteht auch für Sammler, die ihren Firmensitz nicht im Landkreis Leer haben.

Der Anzeige der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung sind verschiedene Unterlagen beizufügen (§ 18 KrWG). Bitte wenden Sie sich an die Mitarbeitenden der unteren Abfallbehörde.

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