Blindengeld & -hilfe
Bei einer Sehbehinderung sind Sehschärfe bzw. Gesichtsfeld stark eingeschränkt. Sind diese Einschränkungen maximal, spricht man von Blindheit. Mit Langstock, Blindenhund und weiteren Unterstützungsmöglichkeiten soll die Mobilität und Teilhabe am Alltag weitgehend erhalten bleiben.
Blindengeld
Das Landesblindengeld ist eine gesetzliche Leistung des Landes Niedersachsen. Zivilblinde (blinde Menschen) erhalten unabhängig vom Lebensalter Landesblindengeld (Blindengeld) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen.
Welche Voraussetzungen sind für die Blindenhilfe zu erfüllen?
- die Feststellung des Merkzeichens BL
- der gewöhnliche Aufenthalt im Land Niedersachsen
- oder: Aufenthalt in einer stationären Einrichtung innerhalb der Bundesrepublik, wenn vor Aufnahme der Wohnort im Land Niedersachsen gelegen hat
Seit dem 01.01.2021 beträgt das Blindengeld außerhalb von Einrichtungen 410 Euro monatlich, bei einem Aufenthalt in stationären Einrichtungen 205 Euro pro Monat. Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften werden auf das Landesblindengeld angerechnet. Bei häuslicher Pflege erfolgt für Neufälle ab dem 01.01.2017 eine Anrechnung:
- in Fällen des Pflegegrades 2 mit 135 Euro sowie
- in Fällen der Pflegegrade 3 bis 5 mit 165 Euro.
Bei Bestandsfällen, in denen vor dem 01.01.2017 sowohl Landesblindengeld als auch Leistungen bei häuslicher Pflege nach §§ 36 bis 38 Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) bezogen bzw. beantragt wurden, können sich in bestimmten Ausnahmefällen Abweichungen ergeben.
Blindenhilfe
Zum Ausgleich von blindheitsbedingten Mehraufwendungen können Betroffene Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) erhalten. Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI werden prozentual auf die Blindenhilfe angerechnet. Bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung kann der Leistungsbetrag gekürzt werden.
Die Blindenhilfe beträgt seit dem 01.07.2022 maximal 806,40 Euro, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres maximal 403,89 Euro. Sie wird einkommens- und vermögensabhängig bewilligt. Landesblindengeld wird auf die Leistungen der Blindenhilfe angerechnet.