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Ortsübliche Bekanntmachungen

Bekanntmachungen aus dem Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit

2026-07-03 Allgemeinverfügung zur Untersagung der Anbindehaltung von Rindern


Bekanntmachung aus dem Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde

Bekanntmachung Geplantes Landschaftsschutzgebiet LSG »Emsmarsch zwischen Terborg und Petkum« für den Bereich der Stadt Emden, des Landkreises Aurich und des Landkreises Leer vom 26.06.2026

Öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfes

Der Landkreis Leer plant im Einvernehmen mit der Stadt Emden und dem Landkreis Aurich die Teilbereiche „Terborg-Oldersum“ und „Oldersum-Petkum“ des EU-Vogelschutzgebietes V10 (Emsmarsch von Leer bis Emden) als Landschaftsschutzgebiet„Emsmarsch zwischen Terborg und Petkum“ auszuweisen. Das Gebiet erstreckt sich auf Flächen der Gemeinde Moormerland auf dem Gebiet des Landkreises Leer, der Gemeinde Ihlow auf dem Gebiet des Landkreises Aurich sowie der Stadt Emden. Das geplante Landschaftsschutzgebiet weist eine Größe von ca. 1504 ha auf.


Mit Erlass vom 20.12.2023 hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz die Zuständigkeit gemäß § 32 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetz (NNatSchG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104) für die hoheitliche Sicherung der oben genannten Teilbereiche des EU-Vogelschutzgebietes V10 „Emsmarsch von Leer bis Emden“ auf den Landkreis Leer übertragen.

Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens vom 24.06.2024 bis 18.08.2024 wurden die eingegangenen Stellungnahmen sorgfältig ausgewertet, gewürdigt und gewichtet. Unter Ausnutzung des zustehenden Normsetzungsermessens wurden im Einvernehmen mit der Stadt Emden und dem Landkreis Aurich Änderungen am Verordnungstext vorgenommen. Da der Verordnungsentwurf wesentlich geändert wurde, ist das Beteiligungsverfahren zu wiederholen. Stellungnahmen, die bereits in der ersten öffentlichen Auslegung eingereicht wurden, befinden sich im laufenden Abwägungsverfahren. Sie behalten ihre Gültigkeit.

Der geänderte Verordnungsentwurf und die Begründung [jeweils als Änderungsfassung (Änderungen sind in roter und fett hervorgehobener Schrift dargestellt) und Entwurfsfassung] sowie die zugehörigen Karten liegen gem. § 14 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 19 NNatSchG vom

06.07.2026 bis einschließlich 31.08.2026

bei den folgenden Verwaltungen während der jeweiligen Dienststunden oder nach telefonischer Vereinbarung aus:

  • Landkreis Leer, Bergmannstraße 37, 26789 Leer
    Terminvereinbarung: Tel.: 0491/926 1418

  • Gemeinde Moormerland, Theodor-Heuss-Straße 12, 26802 Moormerland
    Terminvereinbarung: Tel.: 04954/801 155

  • Landkreis Aurich, Kirchdorfer Straße 7-9, 26603 Aurich
    Terminvereinbarung: Tel.: 04941/166 200

  • Gemeinde Ihlow, Alte Wieke 6, 26632 Ihlow
    Terminvereinbarung: Tel.: 04929/89 303

  • Stadt Emden, Frickensteinplatz 2, 26721 Emden
    Terminvereinbarung: Tel.: 04921/87 1416

Die zur Einsichtnahme ausliegenden Unterlagen können für die Dauer der Auslegung auch digital über die Internetseite des Landkreises Leer unter www.landkreis-leer.de/Ortsübliche-Bekanntmachungen eingesehen werden. 
In der Auslegungszeit vom 06.07.2026 bis einschließlich 31.08.2026 kann jedermann bei den oben genannten Verwaltungen Bedenken oder Anregungen zur geplanten Landschaftsschutzgebietsverordnung vorbringen.

Leer, 26.06.2026

Landkreis Leer
Der Landrat
Matthias Groote


Unterlagen

Die folgenden Unterlagen sind nicht online-barrierefrei:

   



Bestandserfassungen, Kartierungen sowie Kontrollen von Biotopen und Wallhecken

Der Landkreis Leer informiert darüber, dass er ganzjährig, hauptsächlich während der Vegetationszeit, im gesamten Gebiet des Landkreises Leer Bestandserfassungen, Kartierungen sowie Kontrollen von Biotopen nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Wallhecken nach § 22 Abs. 3 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) zur Wahrnehmung seiner Aufgaben durchführen wird. Die Kartierungsarbeiten und Kontrollen im Gelände erfolgen durch fachkundige Mitarbeitende der unteren Naturschutzbehörde (Umweltamt) des Landkreises Leer. Dafür betreten diese die erforderlichen Grundstücke, ohne dabei Veränderungen, Bodenproben oder Ähnliches vorzunehmen. Es finden lediglich Kartierungsmaßnahmen bzw. Kontrollen statt. Es werden öffentlich zugängliche Flächen und kein befriedetes Besitztum angrenzend an Wohngebäude und Betriebsräume betreten.

Weiterhin werden Kontrollen von zu leistenden Kompensationsverpflichtungen im Rahmen von Ausgleichs- als auch Ersatzmaßnahmen überprüft.

Dies wird hiermit allen betroffenen Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß § 39 NNatSchG angekündigt.

Für Rückfragen steht der Landkreis Leer, Umweltamt, Bergmannstraße 37, 26789 Leer (Telefon: 0491 926-1382), zur Verfügung.


Leer, Februar 2026

Landkreis Leer
Der Landrat

Bekanntmachung zur Kreiswahl 2026

Bekanntmachung zur Landratswahl 2026


Bekanntmachung zur Kreiswahl 2021


Bekanntmachung aus dem Ordnungsamt

Öffentliche Ausschreibung: Kehrbezirk OSTF 04-21 Holthusen

Im Landkreis Leer ist der Kehrbezirk OSTF 04-21 Holthusen mit

einer bevollm. Bezirksschornsteinfegerin/einem bevollm. Bezirksschornsteinfeger

zum 01.10.2026 zu besetzen.

Kehrbezirk: OSTF-04-21 Holthusen mit ca. 2600 Liegenschaften
Der Kehrbezirk umfasst Teilbereiche der Ortschaften: Bunde, Weener.

Der Landkreis Leer sucht für diesen Kehrbezirk eine engagierte Persönlichkeit, die die Voraussetzungen für eine Bestellung zur bevollm. Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollm. Bezirksschornsteinfeger erfüllt.

Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet. Auf die Bestimmungen des § 9 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) wird hingewiesen.

Die Aufgaben und Tätigkeiten einer bevollm. Bezirksschornsteinfegerin/ eines bevollm. Bezirksschornsteinfegers werden in den § 13 ff SchfHwG beschrieben. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen (§ 9 a SchfHwG).

Ebenso müssen die Bewerberinnen und Bewerber über die für die Erfüllung der Aufgaben von bevollm. Bezirksschornsteinfegern erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen und diese auf Verlangen nachweisen.


Für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. eine schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die elektronischen Kontaktdaten des Bewerbers enthält,
  2. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,
  3. ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
  4. Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurde, die Unterlagen und Bescheinigungen, die nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegen sind,
  5. lückenlose Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten, insbesondere in Form von Bestellungsurkunden, Arbeitsverträgen, Arbeitsbescheinigungen oder Arbeitszeugnissen,
  6. ggfls. eine schriftliche Erklärung, dass für den Fall einer Bestellung die Aufhebung der vorhandenen Bestellung beantragt wird,
  7. eine schriftliche Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
  8. eine schriftliche Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister,
  9. eine schriftliche Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen die Bewerberin oder den Bewerber strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist,
  10. eine schriftliche Erklärung, dass die Bewerberin/der Bewerber gesundheitlich geeignet ist, die Aufgaben wahrzunehmen.
  11. eine schriftliche Erklärung, dass die Bewerberin/der Bewerber in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt und insbesondere keine Verbindlichkeiten gegenüber dem zuständigen Finanzamt, der deutschen Rentenversicherung, der Berufsgenossenschaft und der Krankenkassen besteht.
  12. Nachweise über berufsspezifische und produktneutrale Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen in den letzten 7 Jahren.
  13. Nachweise über erworbene Zusatzqualifikationen, wie zum Beispiel Betriebswirt Handwerk, Gebäudeenergieberater, ein abgeschlossenes berufsbezogenes Hochschulstudium und Ausbildungsbefugnis im Schornsteinfegerhandwerk.
  14. Nachweise über die Zertifizierung des eigenen Betriebes (bei Kehrbezirksinhabern) nach DIN EN ISO 9001 und DIN EN ISO 14001 oder über die Beschäftigung in einem zertifizierten Betrieb für die letzten 3 Jahre.
  15. Erklärung darüber, ob in den letzten 10 Jahren Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 SchfHwG ergriffen oder eingeleitet wurden.

Der Bewerbung können weitere Unterlagen beigefügt werden, die zusätzliche Auskünfte über die Befähigung und fachliche Eignung der Bewerberin/des Bewerbers geben.

Die aufgeführten Unterlagen können als Kopien eingereicht werden. Bei fremdsprachlich eingereichten Unterlagen ist eine deutsche Übersetzung beizufügen. 

Im Falle einer positiven Entscheidung sind die in Kopie eingereichten Unterlagen vor Bestellung auf Verlangen dem Landkreises Leer im Original vorzulegen.

Die Unterlagen nach Nr. 2 und 7 bis 11 dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Sofern die Unterlagen nicht vollständig eingereicht werden, kann die Bewerbung nicht berücksichtigt werden.

Bei Interesse richten Sie Ihre Bewerbung bis zum 20.07.2026 (Eingang Behörde) an den
Landkreis Leer, Ordnungsamt, Bavinkstr. 23, 26789 Leer.

Die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt Gem. § 9a Abs. 3 SchfHwG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
Hierzu wird auf die beigefügte Bewertungsmatrix hingewiesen.

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen gerne Frau Sabine Schmidt, Tel 0491/926-1439, Fax: 0491/926-91439, E-Mail: s.schmidt@lkleer.de oder Herr Hans Oelrichs, Tel.: 0491/926-1433, Fax: 0491/926-91433, E-Mail: hans.oelrichs@lkleer.de zur Verfügung.
Sprechzeiten: Montag-Freitag 08:30 Uhr – 12:30 Uhr.

Leer, den 17.06.2026

Landkreis Leer
Der Landrat


Anlage Bewertungsmatrix


Bekanntmachung aus dem Bauamt

Öffentliche Bekanntmachung über die Genehmigung von zwei Windenergieanlagen in der Gemeinde Hesel "Windpark Hasselt-Süd"

Öffentliche Bekanntmachung über die Genehmigung von vier Windenergieanlagen in der Gemeinde Hesel  "Windpark Heseler-Wald"

Unterlagen zur Bekanntmachung über die Genehmigung zum Repowering von 13 Windenergieanlagen (WEA) durch fünf WEA in der Stadt Weener

Unterlagen zur Bekanntmachung zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Zusammenhang mit der Genehmigung von drei Windenergieanlagen in der Gemeinde Uplengen



Sonstige Bekanntmachungen

Aktuell wurden keine sonstigen Bekanntmachungen veröffentlicht.

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