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Leistungen zum Lebensunterhalt: Das Bürgergeld

Bürgergeld bekommen Menschen, die hilfebedürftig sind. Das bedeutet, dass Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht selbst bestreiten können. Bürgergeld besteht aus verschiedenen Bausteinen. Diese heißen Bedarfe und bestimmen die Höhe des Bürgergeldes.

Bürgergeld können erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter zwischen 15 und 65/67 Jahren auf Antrag erhalten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen. Das Bürgergeld ist "nachrangig" gegenüber anderen Sozialleistungen. Daher sollten Sie auch prüfen lassen, ob Sie einen Anspruch auf vorrangige Sozialleistungen haben - z.B. Wohngeld, Kinderzuschlag, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Rente, Unterhaltsvorschuss, Ausbildungsförderung.

Das Bürgergeld im Überblick

Mit dem Regelbedarf soll die Kosten für den Lebensunterhalt sichern. Der Bedarf umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie/Strom (ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Teile) sowie sämtliche persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Für den Regelbedarf erhalten die Bedürftigen einen monatlichen Pauschalbetrag.

Die aktuelle Höhe ist auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einsehbar.

Teils haben Leistungsberechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird. Folgende Mehrbedarfe werden berücksichtigt:

    • Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Der Mehrbedarf wird bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, gewährt.
    • Bei Alleinerziehenden ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.
    • Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe) tatsächlich gewährt werden.
    • Wenn medizinischen Gründe eine kostenaufwändige Ernährung benötigen.
    • Wenn im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.
    • Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer) erzeugt wird.
    • Für voll erwerbsgeminderte Bürgergeld-Empfänger wird ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehinderten­ausweises mit dem Merkzeichen G sind.

Auf Antrag können einmalige Leistungen gewährt werden. Möglich sind Zahlungen beispielsweise, wenn ein Haushalt zu gründen ist, die Geburt eines Kindes bevorsteht oder wenn die Versorgung mit orthopädischen Schuhen erforderlich ist.

Einmalige Leistungen können auch für Personen erbracht werden, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Bürgergeld erhalten, jedoch ihr Einkommen für den besonderen Bedarf - beispielsweise für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt - nicht ausreicht.

Bei der Erbringung des Bürgergeldes werden auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der angemessenen Aufwendungen berücksichtigt. Dazu gehören auch die Nebenkosten wie z.B. Kosten für Kaltwasser und Warmwasserversorgung.

Grundsätzlich gilt: Nur angemessene Aufwendungen werden als Bedarf berücksichtigt. Im Landkreis Leer gelten dabei folgende Werte als "angemessen":

Haushaltsgröße

1 Personen

2 Personen

3 Personen

MaxWohnfläche

50 m2
60 m2
75 m2
Kreisgemeinden

382 €

462 €

552 €

Stadt Leer

432 €

522 €

621 €

Stadt Borkum

594 €

720 €

856 €

4 Personen

5 Personen

6 Personen

7 Personen

Jede weitere

85 m2

95 m2

105 m2

115 m2

+10 m2

643 €

734 €

821 €

908 €

+87 €

725 €

828 €

927 €

1.026 €

+99 €

1.000 €

1.142 €

1.279 €

1.413 €

+137 €

Die Richtlinie berücksichtigt festgelegte Wohnfläche sowie einen Wert für einen örtlich angemessenen Mietzins zuzüglich der Nebenkosten. Außerdem werden die Aufwendungen für die Heizung als Bedarf berücksichtigt, soweit nicht Anhaltspunkte für ein eklatant unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen.

Sind die Aufwendungen für die Unterkunftskosten unangemessen hoch, müssen diese Kosten von den Bürgergeldberechtigten nach Aufforderung durch das Jobcenter gesenkt werden. Im ersten Jahr des Bezugs von laufenden Leistungen, welche Karenzzeit genannt wird, werden zwar die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen. Jedoch die Heizkosten werden ab Beginn der Leistung nur in angemessenem Umfang übernommen.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe unterstützen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Lern- und Freizeitangebote in Anspruch zu nehmen. Weitere Informationen zur Übernahme von Schul- und Kitaausflügen, Schulutensilien, Schülerbeförderung, Lernförderung und Freizeitaktivitäten finden Sie hier Bildung und Teilhabe.


Erklärvideos zum Bürgergeld (verschiedene Sprachen)

Einkommen & Vermögen

Detaillierte Informationen zu diesem Thema können auf der Webseite des Bundesministeriums nachgelesen werden.

Einkommen

Nicht wenige Leistungsberechtigte gehen einer Beschäftigung nach. Mit dem Einkommen aus einem Mini-, Midi- oder Teilzeitjob können Leistungsberechtigte einen Teil ihres Lebensunterhalts selbst bestreiten und verringern damit ihre Hilfebedürftigkeit. 

  • Freibeträge
    Die ersten 100 Euro eines Erwerbseinkommens werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Darüber hinaus gibt es noch weitere gestaffelte Freibeträge: vom Bruttoeinkommen zwischen 100 Euro und 1.000 Euro bleiben dem Bürgergeld-Empfänger zusätzlich 20 Prozent, vom Einkommen zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro (bzw. 1.500 Euro mit einem minderjähriges Kind) weitere 10 Prozent.
  • Fahrtkosten und andere Aufwendungen
    Wer mehr als 400 Euro brutto verdient, kann auch noch Fahrtkosten und andere Ausgaben, die den pauschalen Absetzbetrag von 100 Euro überschreiten, von seinen Einkünften abziehen. Für die Fahrt zur Arbeit gilt eine Kilometerpauschale von 20 Cent je Entfernungskilometer, es sei denn, es entstehen nachweislich höhere Kosten. Ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar, berücksichtigen die Jobcenter nur die Kosten, die bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmitteln anfallen würden.
  • Renteneinkommen
    Die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, das Blindengeld oder das Pflegegeld bei Vollzeitpflege werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
  • Einmalige Einnahmen
    Mitunter kommt es vor, dass eine leistungsberechtigte Person einmalige Zahlungen erhält, wie zum Beispiel eine Lohnsteuererstattung oder Weihnachtsgeld. Diese einmaligen Einnahmen werden in dem Monat angerechnet, in dem sie dem Konto gutgeschrieben werden. Wurde das Bürgergeld für den Monat der Kontogutschrift bereits gezahlt, werden die einmaligen Einnahmen im folgenden Monat angerechnet. Würden diese Anrechnungen allerdings dazu führen, dass in dem jeweiligen Monat keine Leistungen mehr zu zahlen wären, wird die Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufgeteilt und angerechnet.

Vermögen

Verwertbares Vermögen ist grundsätzlich für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen, bevor Bürgergeld beansprucht werden kann. Freibeträge sollen die Rücklagen schützen, die der Altersvorsorge dienen.

  • Grundfreibetrag für volljährige Personen
    Während der Karenzzeit von einem Jahr ab erstmaliger Antragstellung bleibt ein Vermögen in Höhe von 40.000 Euro für die erste und weiteren 15.000 Euro für jede weitere Person einer Bedarfsgemeinschaft geschützt. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt für jede Person ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro.
  • Rücklagen für das Alter
    Die betriebliche Altersvorsorge (z.B. Direktversicherung, Pensionskasse), die Basisrente („Rürup-Rente“) und die staatlich geförderte Altersvorsorge („Riester-Rente“) sowie die Erträge daraus sind anrechnungsfrei. Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, ist bis zu einer Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr anrechnungsfrei.
  • Wohnung und Haus
    Ein selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen, wenn die Größe (Grundstücks- und Wohnfläche) als angemessen gilt. Ein selbstgenutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 m² oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 m² gilt als angemessen. Bewohnen mehr als vier Personen das Haus/ die Wohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 m² für jede weitere Person.
  • PKW
    Ein Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft ist anrechnungsfrei, mit einer Grenze von 15.000 Euro je Kraftfahrzeug. Bei Kraftfahrzeugen, die einen höheren Zeitwert haben, ist eine Anerkennung der Angemessenheit im Einzelfall möglich.

Unterkunftskosten & Umzug

Unterkunft & Heizung

Bei der Erbringung des Bürgergeldes werden auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der angemessenen Aufwendungen berücksichtigt. Dazu gehören auch die Nebenkosten wie z.B. Kosten für Kaltwasser und Warmwasserversorgung.

Grundsätzlich gilt: Nur angemessene Aufwendungen werden als Bedarf berücksichtigt. Im Landkreis Leer gelten dabei folgende Werte als "angemessen":

Haushaltsgröße

1 Personen

2 Personen

3 Personen

MaxWohnfläche

50 m2
60 m2
75 m2
Kreisgemeinden

382 €

462 €

552 €

Stadt Leer

432 €

522 €

621 €

Stadt Borkum

594 €

720 €

856 €

4 Personen

5 Personen

6 Personen

7 Personen

Jede weitere

85 m2

95 m2

105 m2

115 m2

+10 m2

643 €

734 €

821 €

908 €

+87 €

725 €

828 €

927 €

1.026 €

+99 €

1.000 €

1.142 €

1.279 €

1.413 €

+137 €

Die Richtlinie berücksichtigt festgelegte Wohnfläche sowie einen Wert für einen örtlich angemessenen Mietzins zuzüglich der Nebenkosten. Außerdem werden die Aufwendungen für die Heizung als Bedarf berücksichtigt, soweit nicht Anhaltspunkte für ein eklatant unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen.

Sind die Aufwendungen für die Unterkunftskosten unangemessen hoch, müssen diese Kosten von den Bürgergeldberechtigten nach Aufforderung durch das Jobcenter gesenkt werden. Im ersten Jahr des Bezugs von laufenden Leistungen, welche Karenzzeit genannt wird, werden zwar die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen. Jedoch die Heizkosten werden ab Beginn der Leistung nur in angemessenem Umfang übernommen.

Sie beziehen Leistungen und planen einen Umzug? Das sollten Sie berücksichtigen.

Bevor Sie eine neue Unterkunft anmieten, ist die Zusicherung zu der Übernahme der neuen Unterkunftskosten bei dem am neuen Wohnort zuständigen Sozialamt zu beantragen. Hierfür reichen Sie dort bitte das von dem/der potenziellen Vermieter:in ausgefüllte Mietangebot ein.


Bitte benennen Sie auch den Grund für Ihren Umzug.

Mietkaution

Als Mieter:in haben Sie das Recht auf eine Zahlung der Mietkaution in drei Monatsraten. Gegebenenfalls steht Ihnen auch die Kaution der bisherigen Wohnung zur Zahlung der neuen Mietkaution zur Verfügung. Falls Sie die Mietkaution nicht eigenständig zahlen können, kann vor der Anmietung der neuen Unterkunft auch ein Antrag auf darlehensweise Übernahme der Mietkaution gestellt werden. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des Regelsatzes getilgt.


Sofern unter 25-Jährige umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach dem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn das Jobcenter dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Ohne eine Zusicherung werden also für unter 25-Jährige gar keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt. Wenn Sie umziehen möchten und noch unter 25 Jahre alt sind, beantragen Sie die Zusicherung bitte bei

Thorsten Buss

Zentrum für Arbeit

Bavinkstaße 23
26789 Leer (Ostfriesland)


Anträge und Merkblätter SGBII/Bürgergeld


Für die finanziellen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind im Landkreis Leer die zwölf Städte und Gemeinden zuständig. Lediglich im Bereich der Stadt Leer ist das Jobcenter auch für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Leer zuständig.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Sachbearbeitung im Sozialamt Ihrer Gemeinde.

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