Baum- & Gehölzschutz
Bäume und Sträucher sind wertvolle Lebensräume für Tiere, tragen zur Artenvielfalt bei, prägen das Ortsbild und verbessern das Kleinklima. Dennoch kann es Gründe geben, ein Gehölz fällen zu müssen.
Immer wieder hört man davon, dass „Bäume unter Naturschutz stehen“. Was heißt das genau? Und sind wirklich alle Gehölze geschützt? Wann dürfen sie gefällt werden, was ist zu beachten? Darüber klären wir gern auf:
Einen pauschalen gesetzlichen Schutz von Gehölzen gibt es nicht. Das Bundesnaturschutzgesetz enthält zeitliche Vorgaben für Gehölzschnittmaßnahmen. Nach § 39 Absatz 5 des BNatSchG ist es verboten, „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“
Gehölze mit einem besonderen Schutz
Über diese zeitliche Einschränkung hinaus gibt verschiedene untergesetzliche Normen, nach denen einzelne ausgewählte Gehölze einen besonderen Schutz genießen. Zu nennen sind insbesondere:
- Baumschutzsatzungen der Gemeinden:
Stadt Leer I Gemeinde Westoverledingen I Gemeinde Bunde I Stadt Weener I Gemeinde Jemgum
Die übrigen Gemeinden haben aktuell keine Baumschutzsatzung. - sog. „festgesetzte“ Gehölze in einem Bebauungsplan oder einer Satzung
- als geschützter Landschaftsbestandteil (z. B. Wallhecke)
- als Naturdenkmal
- als Bestandteil eines geschützten Biotops
- durch Lage im Landschafts- oder Naturschutzgebiet
- durch Auflagen aus einer Kompensationsmaßnahme
- als geschützte Umgebung von Baudenkmälern
Entfernung kann Genehmigung erfordern
Nach einer Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes kann die Entfernung von Gehölzen auch einen genehmigungspflichtigen Eingriff in den Naturhaushalt darstellen - beispielsweise beim Entfernen von Feldhecken und Feldgehölzen, Alleen und Baumreihen. Entscheidend ist, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes (nicht Ortsbild) eintritt. Dies wird im Regelfall bei einzelnen Gehölzentnahmen in Hausgärten nicht der Fall sein, wenn ausreichend Baumbestand in der näheren Umgebung erhalten bleibt.
Je nach Schutzstatus gelten also unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Auflagen. Um sicherzugehen, was zu beachten ist, stimmen Sie das Vorgehen unbedingt rechtzeitig im Vorfeld mit der Gemeinde und der unteren Naturschutzbehörde ab.
Am besten schicken Sie Fotos mit Angabe der Adresse des Baumstandortes und einer Begründung für die Maßnahme an:
- Naturschutz Leer
- Naturschutz Westoverledingen
- Naturschutz Bunde
- Naturschutz Weener
- Naturschutz Jemgum
- Naturschutz Rhauderfehn
- Naturschutz Ostrhauderfehn
- Naturschutz Jümme
- Naturschutz Hesel
- Naturschutz Moormerland
- Naturschutz Uplengen
- Naturschutz Borkum
Artenschutz einhalten
Auch wenn nach Prüfung der obigen Ausführungen keine Genehmigung für die Fällung eines Baumes oder die Beseitigung einer Hecke benötigt wird, ist ganzjährig das Artenschutzrecht (§ 44 BNatSchG) zu beachten. Dieses ist auch nicht auf ausgewählte Bereiche beschränkt, sondern greift immer, wenn besonders oder streng geschützte Arten vorkommen und somit auch in städtischen Wohngebieten. Auch nicht heimische Baumarten und Nadelgehölze können geeignete Lebensstätten für geschützte Tierarten bieten.
Vor Fäll- oder Schnittmaßnahmen ist daher immer zu erkunden, ob sich Vögel oder andere Tiere im Baum oder in der Hecke aufhalten oder ob das Gehölz eine dauerhafte Lebensstätte für geschützte Arten darstellt (z.B. Fledermausquartiere in Baumhöhlen).
- Naturschutz-Info: Der richtige Baum- und StrauchschnittPDF-Datei: (341 kB)