Naturschutz & Artenerhalt im Landkreis Leer
Der Landkreis Leer zeichnet sich durch eine vielgestaltige Kultur- und Naturlandschaft mit einer zum Teil reichen Flora und Fauna aus. Der Landkreis Leer ist geprägt von der Geest, den Hoch- und Niederungsmooren sowie den offenen Landschaften der Marschen und Flussniederungen.
Wald
Was genau ist eigentlich ein Wald?
Wald ist jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist. Nach einer Erstaufforstung oder wenn sich aus natürlicher Ansamung mindestens kniehohe Waldbäume entwickelt haben, liegt Wald vor, wenn die Fläche den Zustand nach Satz 1 wahrscheinlich erreichen wird.
Dies ist der Wortlaut, der aus dem § 2 Absatz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (kurz: NWaldLG) hervorgeht. Im NWaldLG finden sich Regelungen zum Wald.
Es spielt keine Rolle, ob der Wald angepflanzt wurde oder natürlich entstanden ist. Wenn mindestens kniehohe Bäume und Sträucher vorhanden sind, die ein eigenes Binnenklima entwickeln können, ist rechtlich Wald vorhanden. Eine Mindestgröße muss die bestockte Fläche bei der Einstufung als Wald nicht vorweisen. Auch durchgewachsene Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen oder verwilderte Parkanlagen, die nicht mehr als solche verwendet werden, sind als Wald einzustufen.
Der Wald erfüllt drei Funktionen, hierbei handelt es sich um den wirtschaftlichen Nutzen (Nutzfunktion), die Bedeutung für die Umwelt, die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere als Lebensraum für wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrarstruktur und die Infrastruktur (Schutzfunktion) und die Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion).
Die waldbesitzende Person hat ihren Wald ordnungsgemäß, insbesondere nachhaltig zu bewirtschaften und dabei zugleich der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes Rechnung zu tragen (ordnungsgemäße Forstwirtschaft).
Anzeige & Genehmigung
Eine Erstaufforstung muss der Waldbehörde spätestens 2 Monate vor Durchführung angezeigt werden, bei Erstaufforstungen ab 2 Hektar ist eine Genehmigung erforderlich.
Kahlschläge sind ab einer zusammenhängenden Waldfläche von mehr als einem Hektar vorher anzuzeigen. Dabei handelt es sich um Hiebmaßnahmen, die den Holzvorrat der Waldfläche
- auf weniger als 25 vom Hundert verringern oder
- vollständig beseitigen.
Waldumwandlungen dürfen nur mit der Genehmigung der Waldbehörde durchgeführt werden. Das bedeutet, dass der Wald erst nach Erhalt der Genehmigung durch die Waldbehörde in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt werden darf.
Wallhecken
Wallhecken sind mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten. Sie sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Jede Handlung, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigt, ist verboten. Grundlage für das Verbot ist § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 22 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG).
Viele Grundstückeigentümer:innen sehen in dieser Schutzvorschrift nur ein reines Bewirtschaftungshindernis. Intakte Wallhecken bergen jedoch weitaus mehr Vor- als Nachteile. Sie schützten vor Wind und Erosion und bieten vielen nützlichen natürlichen Schädlingsbekämpfern Lebensraum und Fluchtmöglichkeiten. Insgesamt tragen sie zur Verbesserung des Kleinklimas bei und haben positiven Einfluss auf den Ertrag der angrenzenden Flächen.
Je vielfältiger die Bepflanzung ist, um so ökologisch wertvoller ist die Wallhecke. Besonders eine ausgeprägte Strauchschicht bietet der Vogelwelt und anderen Lebewesen zahlreiche Kleinlebensräume. Dornenbewehrte Sträucher wie Schlehe, Weißdorn, Rose und Brombeere wirken besiedlungsfördernd auf die Vogelwelt und sollten daher in jeder Neuanlage vorkommen.
Außerdem ist zur Erhaltung jeder Wallhecke eine regelmäßige Pflege unabdingbar. Schäden am Wallkörper sind nach Bedarf auszubessern, starke Pflanzenverluste auszugleichen. Eine Pflegemaßnahme ist u.a. das abschnittsweise „Auf den Stock setzen“ der Gehölze. Dies sollte allerdings ungefähr alle 8 bis 10 Jahre erfolgen. Dazu werden die stärkeren Teile der Gehölze gut eine Handbreit bis ca. 50 cm über dem Boden abgeschnitten. Vor Beginn von geplanten Maßnahmen, sollte im Zweifel Rücksprache mit dem Umweltamt gehalten werden.
Die Pflege von Bäumen auf Wallhecken dient der Vitalität, Verkehrssicherung und Lichtregulierung. Bäume werden daher meist als „Überhälter“ erhalten, sollten bei Bedarf fachgerecht aufgeastet (bis höchstens 4,5 m) oder nach Rücksprache mit dem Umweltamt ggf. bei Schäden wie z.B. durch Rindenverletzung, Fäulnis oder Wurzelschäden, beseitigt werden.
Zum Schutz von Brutvögeln und anderen Kleintieren ist das gesetzliche Verbot gemäß § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 BNatSchG zudem zu beachten. Danach ist es verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September stark zurückzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Naturdenkmale
Naturdenkmale sind rechtsverbindlich, festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz erforderlich ist. Dies kann zum einen aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen sein oder auch wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit. Das Naturdenkmal ist im Gegensatz zu einem Kulturdenkmal ein natürliches Gebilde. Weiterhin muss das Objekt eine statische Beständigkeit in seinem äußeren Erscheinungsbild besitzen.
73 Naturdenkmäler im Kreisgebiet
Der Landkreis Leer hat derzeit 73 Naturdenkmäler festgesetzt, welche aus 269 Bäumen und 10 Findlingen im gesamten Kreisgebiet bestehen. Diese wurden mit der Verordnung über den Schutz von Findlingen im Landkreis Leer und der Verordnung zur Sicherung von Bäumen als Naturdenkmale im Landkreis Leer unter Schutz gestellt. Der Schutzzweck wird dabei bei jedem einzelnen Objekt in der Anlage genannt.
Biotope
Geschützte Biotope sind Lebensräume für besondere Tier- und Pflanzenarten. Diese verdienen besonderen Schutz, weil sie selten sind, einen hohen ökologischen Wert besitzen oder von Zerstörung bedroht sind.
In Niedersachsen sind die folgenden Biotoptypen durch § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter besonderen rechtlichen Schutz gestellt:
- natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
- offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
- Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
- offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
- Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
- magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Zudem werden gemäß § 24 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) folgende Biotoptypen unter besonderen gesetzlichen Schutz gestellt:
- hochstaudenreiche Nasswiesen sowie sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland,
- Bergwiesen,
- mesophiles Grünland,
- Obstbaumwiesen und -weiden mit einer Fläche von mehr als 2 500 m 2 aus hochstämmigen Obstbäumen mit mehr als 1,60 m Stammhöhe (Streuobstbestände) und
- Erdfälle.
Der Schutz weiterer Biotope kann sich aus besonderen Rechtsvorschriften zum Schutz bestimmter Gebiete ergeben. Der gesetzliche Biotopschutz bezweckt den Erhalt und die Sicherung des gegenwärtigen Zustandes der Biotope vor nachteiligen Veränderungen. Somit gilt ein Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot nicht erst dann, wenn das Biotop durch die Naturschutzbehörde in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen wurde und die jeweiligen Eigentümer/Eigentümerinnen bzw. Nutzungsberechtigte(n) darüber informiert worden sind.
Registrierung der Biotope
Der Landkreis Leer als untere Naturschutzbehörde führt ein Verzeichnis der erfassten geschützten Teile von Natur und Landschaft.
Auch die zuständigen Gemeinden führen Auszüge aus dem Verzeichnis. Jedermann kann das Verzeichnis im Geoportal des Landkreises Leer einsehen: WebGis Biotope. Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall einige Zeit vergehen kann, bis ein Ihnen gerade mitgeteiltes Biotop bzw. Änderungen im Geoportal sichtbar sind.
Die Erfassung von Biotopen erfolgt auf der Grundlage eines „Kartierschlüssels für Biotoptypen in Niedersachsen“, Olaf von Drachenfels, der vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) herausgegeben wird. Zusätzliche Informationen über den jeweiligen Biotoptyp und Hinweise stellt der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft-, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zur Verfügung.
Was ist erlaubt
Generell sind alle Nutzungen zulässig, die den derzeitigen Zustand des Biotops nicht verändern. Dieses führt manchmal zu Unsicherheit und Betroffenheit bei den Eigentümern und Nutzungsberechtigten. Allgemein ist selten bekannt, wie das Grundstück weiter genutzt werden kann und es treten Fragen darüber auf, ob die Nutzung eingeschränkt ist.
Da die meisten gesetzlichen Biotope bewirtschaftet werden, ist es Aufgabe der Flächeneigentümer oder Nutzungsberechtigten zu prüfen, ob ihr Umgang mit dem geschützten Biotop Beeinträchtigungen hervorruft. Der Landkreis Leer als untere Naturschutzbehörde berät hierzu gerne.
Jeder Eigentümer und Nutzungsberechtigte kann sich daher persönlich oder telefonisch nach Terminabsprache bei der unteren Naturschutzbehörde über einen gesetzlichen Biotopschutz auf seinem Grundstück und insbesondere auch über die (weitere) Nutzungsmöglichkeit informieren.
Finanzielle Förderung
Für die naturschutzgerechte Pflege und Bewirtschaftung von Grünland-Biotoptypen können Flächenbewirtschafter unter bestimmten Voraussetzungen einen sogenannten Erschwernisausgleich auf Grünlandflächen in Naturschutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen bei der zuständigen Landwirtschaftskammer beantragen. Zusätzliche Informationen erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Ehrenamtliche Berater für den Schutz von Hummeln, Hornissen, Wespen und Wildbienen
Gerade in den Sommermonaten kommt es immer wieder zu Begegnungen mit Wespen, Hornissen oder anderen Insekten in Gärten, auf Balkonen oder in der Nähe von Wohnhäusern. Auch wenn manche Arten als „lästig“ empfunden werden, übernehmen sie wichtige Aufgaben im Naturhaushalt – z. B. als Bestäuber oder Schädlingsbekämpfer – und stehen unter gesetzlichem Schutz.
Der Landkreis Leer bietet gemeinsam mit geschulten Hautflüglerberater:innen Unterstützung bei Fragen rund um den Umgang mit Wespen, Hornissen, Hummeln und Wildbienen.
Die Berater:innen erhalten für ihren Einsatz eine Aufwandsentschädigung, die sich nach dem tatsächlichen Aufwand richtet und direkt von den Bürgerinnen und Bürgern zu tragen ist. Diese Kosten sind unabhängig von möglichen Verwaltungsgebühren des Landkreises.
In besonderen Fällen – etwa bei Gefährdung durch die Lage eines Nestes – kann eine Entfernung notwendig sein. Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Leistung, deren Kosten nicht vom Landkreis übernommen werden.
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie auf der Internetseite des LAVES zum Thema Wespen & Hornissen.