Verkehrssicherheit
Im Straßenverkehr treffen Fahrzeuge unterschiedlicher Art und Größe aufeinander - und das auch noch mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten. Der Bereich Verkehrsthemen & Verkehrssicherheit ist im Straßenverkehrsamt in der Deichstraße in Leer angesiedelt. Zu den Aufgaben zählen neben den Grundsätzen der Verkehrsregelung und Verkehrsprävention, auch der Bereich Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse.
Parkausweise für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") oder Blinde (Merkzeichen "Bl") können einen blauen Parkausweis beantragen, der in der gesamten EU gültig ist.
Daneben gibt es noch den orangenen Parkausweis, der im Bereich der Bundesrepublik Deutschland gültig ist.
Die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines solchen Merkzeichens erfolgt durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. dessen Außenstellen.
Nähere Hinweise zu Voraussetzungen für die Erteilung, einzureichenden Unterlagen und den genauen Berechtigungen, die sich aus dem jeweiligen Parkausweis ergeben, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt:Auch den erforderlichen Antrag finden Sie hier:
- Antrag Schwerbehinderten-Parkausweis (ausfüllbar, nicht barrierefrei)PDF-Datei: (24 kB)
Die notwendigen Unterlagen sind zusammen mit dem ausgefüllten Antrag beim Straßenverkehrsamt einzureichen. Dies kann per Post erfolgen, siehe bitte Kontakt Parkausweise.
Wird der orangefarbene Parkausweis beantragt, kann die Einreichung der Unterlagen auch per Mail an verkehrssicherheit@lkleer.de oder über das Kontaktformular erfolgen.
Haben Sie Fragen zur Antragstellung oder möchten den Antrag persönlich abgeben, wird eine Terminvereinbarung per Telefon empfohlen. Sofern Sie ohne vorherige Terminvereinbarung vorsprechen, muss mit Wartezeiten gerechnet werden.
Der Ausweis wird in der Regel gebührenfrei erstellt und geht Ihnen dann mit der Post zu.
Befreiung von der Gurt- und Helmpflicht
Die Straßenverkehrsordnung schreibt gemäß § 21a das Anlegen von vorgeschriebenen Sicherheitsgurten im Kraftfahrzeug und auch das Tragen von geeigneten Schutzhelmen beim Führen von Krafträdern vor.
Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind per Antrag möglich.
- Von der Gurtpflicht können Sie befreit werden, wenn das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder Ihre Körpergröße weniger als 150 Zentimeter beträgt.
- Von der Schutzhelmpflicht sind Befreiungen im Ausnahmefall möglich, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Zu Ihrer Sicherheit wird jedoch empfohlen, zuerst andere Möglichkeiten zu prüfen, um die Hinderungsgründe gegebenenfalls durch geeignete Maßnahme zu beseitigen trotz körperlicher/ gesundheitlicher Handicaps.
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Gurtanlege- und Helmtragepflicht verwenden Sie bitte den hier hinterlegten Vordruck.
Für die ärztliche Bescheinigung ist der dem Antragsformular beigefügten Vordruck (Anlage 2) zu verwenden.
Der Antrag ist zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung beim Straßenverkehrsamt einzureichen.
Haben Sie Fragen zur Antragstellung oder möchten den Antrag persönlich abgeben, wird eine Terminvereinbarung per Telefon empfohlen. Sofern Sie ohne vorherige Terminvereinbarung vorsprechen, muss mit Wartezeiten gerechnet werden.
Die Ausnahmegenehmigung wird in der Regel gebührenfrei erstellt und geht Ihnen mit der Post zu.
- Antrag Gurt- und Helmbefreiung (ausfüllbar, nicht barrierefrei)PDF-Datei: (607 kB)
Veranstaltungen im Straßenraum
Veranstaltungen, die den Straßenraum mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen, bedürfen der Erlaubnis. Dies sind unter anderem Umzüge, Orientierungsfahrten, Radrennen oder -wanderungen, Inlinerveranstaltungen, Flohmärkte oder Boßelveranstaltungen.
Boßelveranstaltungen von Vereinen werden durch den Landkreis erteilt; das Wurfstreckenverzeichnis des Landkreises Leer mit den dort genannten Straßen, auf denen üblicherweise geboßelt wird, zeigt, auf welchen Strecken kurzfristig (ohne Beteiligung des Straßenbaulastträgers im Einzelfall) eine Erlaubnis erteilt werden kann.
Für Boßelveranstaltungen von privaten Gruppen erteilt das Straßenverkehrsamt entsprechende Erlaubnisse. Sie enthalten dann auch die Auflage, dass mindestens zwei Personen die Boßelstrecke absichern und müssen und dabei Warnwesten zu tragen haben. Allerdings hat der Landkreis Leer bislang auch unangemeldete private Boßelveranstaltungen im Rahmen der „ostfriesischen Brauchtumspflege“ toleriert, wenn sie im untergeordneten Straßennetz stattfinden. Eine Versicherung ist nicht vorgeschrieben für private Boßelveranstaltungen -hier greift die private Haftpflicht Versicherung- hingegen wohl bei Boßelveranstaltungen von Vereinen. Im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (z.B. Ernteumzüge) ist die Personenbeförderung auf Anhängern ausnahmsweise zugelassen, wobei verschiedene Bedingungen und Auflagen zu beachten sind, die aus einem Merkblatt des Landkreises hervorgehen.
Diese Ausnahmen gelten jedoch nicht für andere Personenbeförderungen auf der Ladefläche von Anhängern im öffentlichen Straßenraum wie z.B. im Rahmen von "runden Geburtstagen", Verabschiedungen etc., diese sind unzulässig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Anträge sollten mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung gestellt werden.
Rechtsgrundlagen
Gefahrguttransporte
Sie möchten ein Gefahrgut auf Straßen im Landkreis Leer befördern? Dann benötigen Sie für den Fahrweg in bestimmten Fällen eine gesonderte Erlaubnis. In einer Allgemeinverfügung ist festgelegt, auf welchen Strecken Sie im Landkreis Leer - außerhalb der Autobahnen - bestimmte Gefahrgüter transportieren dürfen, ohne dass Sie vor dem Transport einen separaten Antrag stellen müssen. Diese Strecken sind in der Anlage der Allgemeinverfügung als Grundnetz beziehungsweise Positivnetz aufgeführt auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung aufgeführt.
Wenn Sie ausschließlich Straßen befahren, die im Grundnetz enthalten sind und ausschließlich die in der Allgemeinverfügung beschriebenen Gefahrgutarten transportieren, benötigen Sie keine gesonderte Erlaubnis. Aber auch dann müssen Sie neben den Vorgaben der "Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)" die Bestimmungen der Allgemeinverfügung beachten.
Sollten Sie die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, müssen Sie eine sogenannte Einzelfahrwegbestimmung beantragen. Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier.
Bitte stellen Sie den Antrag mindestens 14 Tage vor dem Transport. Ihr gewünschter Fahrweg wird dann geprüft. Bestehen keine Bedenken, erhalten Sie auf postalischem Wege die Fahrwegbestimmung. Sollten Einwände gegen den Fahrweg bestehen, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen und die genehmigungsfähige Route mit Ihnen abstimmen. Anschließend erhalten Sie einen Bescheid.
Baustellen - verkehrsrechtliche Anordnungen
Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten muss das Bauunternehmen unter Vorlage eines geeigneten Verkehrszeichenplanes und eines MVAS-Nachweises vom Straßenverkehrsamt eine verkehrsrechtliche Anordnung darüber einholen, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist und wie der Verkehr zu beschränken, zu regeln und zu leiten ist.
Dies gilt für Arbeitsstellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken und gesichert werden müssen, wie zum Beispiel
- Aufgrabungen im Straßenraum
- Straßenbau
- Arbeiten im Seitenraum.
Gelegenheitsverkehr
Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei uns stellen.
Verfahrensablauf
- Antragstellung bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde (Landkreis Leer)
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörverfahren durch
- Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung, Wiedererteilung oder auch Versagung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen.
- Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.
Voraussetzungen
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
- Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der antragstellenden Person als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.
Neubewerberinnen oder Neubewerber und vorhandene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der beiden Gruppen erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.
Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,
- wer nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
- ihr oder sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten 8 Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat,
- ihrer oder seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist
Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragstellende vorhanden sind.
Neubewerberinnen und Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- formeller Antrag (nicht barrierefrei) + Eigenkapitalbescheinigung mit Merkblatt (nicht barrierefrei)
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
- Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 / § 2 Absatz 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 12 Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO (bei Unternehmen)
Allgemeine Unterlagen
- Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag beziehungsweise Leasingliste
- Gewerbeanmeldung
- bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste, den Gesellschaftervertrag oder einen anderen Nachweis der Vertragsberechtigung
- beglaubigter Handelsregisterauszug
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Anzahl der Fahrzeuge, die eingesetzt werden sollen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden.
Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Mietwagen benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises stellen.
Verfahrensablauf
- Antragstellung bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde (Landkreis Leer)
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörverfahren durch
- Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung, Wiedererteilung oder auch Versagung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen.
- Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.
Voraussetzungen
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
- Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der antragstellenden Person als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formeller Antrag (nicht barrierefrei) + Eigenkapitalbescheinigung (nicht barrierefrei)
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur
- Führung der Geschäfte bestellten Person
- Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2/ § 2 Absatz 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr -PBZugV), nicht älter als 3 Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO (bei Unternehmen)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
Allgemeine Unterlagen
- Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag beziehungsweise Leasingliste
- Gewerbeanmeldung
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Anzahl der Fahrzeuge, die eingesetzt werden sollen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden.
Gelegenheitsverkehr mit Mietomnibussen
Wenn Sie im Inland die Beförderung von mehr als neun Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs durchführen wollen (Gelegenheitsverkehr), benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Diese wird für die angestrebte Verkehrsart (Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen) erteilt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formeller Antrag (nicht barrierefrei) + Eigenkapitalbescheinigung mit Merkblatt (nicht barrierefrei)
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger, der Berufsgenossenschaft, des Finanzamtes und der Gemeinde hinsichtlich der ordnungsgemäßen Steuerabführung
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie den IHK Sachkundenachweis
Welche Gebühren fallen an?
Basierend auf der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) wird die Gebühr berechnet.
Grundlage der Gebührenberechnung:
- Anzahl der Fahrzeuge
Welche Fristen muss ich beachten?
Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere 3 Monate verlängern werden.
Verfahrensablauf
- Antragstellung bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde (Landkreis Leer)
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag
- Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung, Wiedererteilung oder auch Versagung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietomnibussen.
Voraussetzungen
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
- Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der antragstellenden Person als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.
- Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden.
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Personenkraftverkehr mit Omnibussen
Der grenzüberschreitende Personenverkehr mit Kraftomnibussen erfordert eine Gemeinschaftslizenz, die von der zuständigen Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt wurde. Die Lizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt, ist nicht übertragbar und enthält eine Seriennummer. In jedem Fahrzeug muss eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz mitgeführt werden. Die EU-Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gemeinschaftslizenz auch für die Beförderung im innerstaatlichen Verkehr gilt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular (nicht barrierefrei)
- Fach- und Sachkundenachweis
- Führungszeugnis (Belegart 0)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Wohnsitz- und Betriebsfinanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
- Beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister
- Ausfertigungen des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterliste bzw. der Vereinssatzung
- Gewerbeanmeldung
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Personenschäden
- Fahrzeugnachweis
Soll eine zur Führung der Geschäfte bestellte Person eingesetzt bzw. bestimmt werden, sind folgende Unterlagen zusätzlich beizubringen:
- Geschäftsführungs-/Arbeitsvertrag (bzw. Eintrag ins Handelsregister) zwischen der bestellten Person und dem Unternehmer mit den darin enthaltenen Rechten und Pflichten einschließlich Kündigungsfristen.
- alleinige Zeichnungsberechtigung im Rahmen der arbeitsvertraglich geregelten Aufgaben (bspw. durch Vorlage entsprechender Vollmachten)
- Bankvollmacht über das Geschäftskonto
- Führungszeugnis (Belegart 0)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister
- Fach- und Sachkundenachweis
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Anzahl der Fahrzeuge, die eingesetzt werden sollen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.