Umgang mit verletzten Wildtieren
Viele Menschen möchten einem verletzten Wildtier helfen. Dieses Engagement ist sehr wertvoll. Bitte beachten Sie jedoch, dass Wildtiere grundsätzlich der Natur zugeordnet sind. Behörden sind daher nicht verpflichtet, verletzte Wildtiere aufzunehmen, zu versorgen oder zu transportieren. Wir haben daher einige Tipps für den Umgang mit Wildtieren.
Was Sie tun können
Wenn Sie ein verletztes oder hilfsbedürftiges Wildtier finden, können Sie - sofern dies gefahrlos möglich ist - selbst aktiv werden:
- Kontaktieren Sie eine Wildtier‑ oder Vogelauffangstation oder eine tierärztliche Praxis, die Erfahrung im Umgang mit Wildtieren hat.
- In vielen Fällen können Finderinnen und Finder das Tier selbst zu einer geeigneten Einrichtung bringen, sofern ein sicherer Transport gewährleistet ist.
Wichtige Hinweise
- Kosten für tierärztliche Untersuchungen oder Behandlungen werden vom Landkreis Leer nicht übernommen.
- Wenn Sie ein Wildtier zu einem Tierarzt oder einer Auffangstation bringen, erfolgt dies in eigener Verantwortung und grundsätzlich auf eigene Kosten, sofern keine andere Vereinbarung besteht.
Vorübergehende Aufnahme von Wildtieren
Nach § 45 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es - vorbehaltlich jagdrechtlicher Regelungen - erlaubt, verletzte, kranke oder hilflose Wildtiere vorübergehend aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen.
Voraussetzungen: Das Tier muss nach seiner Genesung unverzüglich wieder ausgewildert werden. Die Auswilderung erfolgt, sobald das Tier selbstständig überlebensfähig ist.
Bitte übernehmen Sie die Pflege eines Wildtieres nur, wenn Sie sich dieser verantwortungsvollen Aufgabe tatsächlich gewachsen fühlen.
Anerkannte Betreuungsstationen in Niedersachsen
Das Land Niedersachsen hat derzeit 16 ehrenamtlich arbeitende Betreuungsstationen. Diese Stationen nehmen verletzt, krank oder hilflos aufgefundene Wildtiere auf, um sie gesund zu pflegen und anschließend wieder auszuwildern.
Eine Liste finden Sie beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- & Naturschutz.
Zuständigkeit bei jagdbaren Arten
Bestimmte Tierarten unterliegen in Niedersachsen dem Jagdrecht. Für diese Arten sind in erster Linie die Jagdausübungsberechtigten (z.B. Revierpächterinnen und Revierpächter) sowie die Jagdbehörde zuständig. Die Jagdausübungsberechtigten haben eine gesetzliche Hegepflicht und können bei verletztem Wild tätig werden.
Bitte beachten Sie: Auch Arten, die dem Jagdrecht unterliegen, können ganzjährig geschont sein (z.B. viele Greifvogelarten). Dennoch fallen sie rechtlich in den jagdrechtlichen Zuständigkeitsbereich.
Eine Übersicht über die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten finden Sie bei Jagdzeiten Niedersachsen.
Tote oder auffällig kranke Wildvögel sollten wegen des Verdachts der Vogelgrippe nicht berührt werden. Bitte melden Sie entsprechende Funde dem zuständigen Veterinäramt.