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27.10.2022 - Aufhebung Geflügelpest im Landkreis Emsland (PDF, 592 kB)
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I. In der Gemeinde Surwold im Landkreis Emsland ist am 28. September 2022 in einem Nutzgeflügelbestand der Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) amtlich festgestellt worden. Dieser Ausbruch führt aufgrund der räumlichen Nähe für Teilgebiete des Landkreises Leer zu dem Erfordernis der Einrichtung einer Anschluss-Schutzzone (früher: Anschluss-Sperrbezirk) und einer Anschluss-Überwachungszone (früher: Anschluss-Beobachtungsgebiet).
II. Die Anschluss-Schutzzone im Bereich der Gemeinde Rhauderfehn wird mit einem Radius von drei Kilometern um den Seuchenbestand im Landkreis Emsland, soweit das Gebiet des Landkreises Leer betroffen ist, festgelegt. Die Anschluss-Schutzzone ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt im südlichen Bereich als innere Linie dargestellt.
Außerdem wird um den Seuchenbestand im Landkreis Emsland eine Anschluss-Überwachungszone, soweit das Gebiet des Landkreises Leer betroffen ist, mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern festgelegt. Die Anschluss-Überwachungszone ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt als äußere Linie dargestellt:
Eine interaktive Karte, in welcher sich die Grenzen der Anschluss-Schutzzone sowie der Anschluss-Überwachungszone genauer darstellen lassen, ist unter folgendem Link abrufbar:
Für die Überwachungszone gelten die Maßnahmen für die Anschluss-Schutzzone mit Ausnahme der dort zu Ziffer 2 und Ziffer 3 angeführten Anordnungen.
BVD-Sanierung/Verbot der Impfung gegen die Bovine Virus Diarrhoe (BVD)
Die Bovine Virusdiarrhoe (BVD) ist eine Rinderkrankheit, die weltweit vorkommt und zu den verlustreichsten Virusinfektionen bei Rindern zählt. Sie wird seit dem 01.01.2011 in Deutschland staatlich bekämpft. Im Vordergrund der Bekämpfung steht die Identifikation von persistent, also dauerhaft, infizierten Tieren (sog. PI-Tiere) und deren Entfernung aus den Beständen. Das Impfverbot verfolgt den Zweck, zu verhindern, dass in Betrieben mit dem Status „frei von BVDV“ gegen BVDV geimpfte Tiere nicht von PI-Tieren zu unterscheiden sind und dadurch ein gewährter Status gefährdet würde.
2021-12-06 Allgemeinverfügung zum Impfverbot gegen BVD (PDF, 71 kB)
Weitere Informationen unter https://tierseucheninfo.niedersachsen.de/startseite/anzeigepflichtige_tierseuchen/klauentiere/bvd/bvd-bekannte-rinderkrankheit-neues-sanierungsverfahren-84114.htmlPresseinformation vom 15. Oktober 2020:
Die Afrikanische Schweinepest wurde am 10.09.2020 erstmals in Deutschland festgestellt. Vor diesem Hintergrund weist das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit des Landkreises Leer auf die Einhaltung von Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen in gewerblichen und privaten Schweinehaltungen hin.
Eine Einschleppung der Seuche kann aktuell nur durch Biosicherheit und Bestandshygiene verhindert werden. Landwirte haben daher die allgemeinen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen sowie die Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung zu beachten. Diese Verordnung gilt für alle Haltungen, die Schweine zu Mast- oder Zuchtzwecken halten und beschreibt alle ständig einzuhaltenden Biosicherheitsmaßnahmen, die auch in seuchenfreien Zeiten gelten. Insbesondere der Kontakt mit Wildschweinen muss verhindert werden.
Ebenso wie für kommerzielle Schweinehaltungen gilt die strikte Einhaltung grundlegender Hygienemaßnahmen auch für Schweine, die als Heimtiere gehalten werden. Auch für Schweine, die als Heimtiere gehalten werden ist die strikte Absonderung vor Wildschweinen besonders wichtig. Im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest gelten zudem die gleichen Maßnahmen wie für kommerzielle Schweinehaltungen (Bestandstötungen usw.).
Das Veterinäramt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch die Haltung einzelner Schweine und auch die Haltung sog. Mini-Pigs als Haustiere bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse und dem Veterinäramt anzumelden ist. In diesem Zusammenhang wurden aktuell verstärkt Kontrollen durch das Veterinäramt durchgeführt, bei denen Verstöße festgestellt wurden. Diese Kontrollen werden vor dem Hintergrund des sich weiter ausbreitenden Seuchengeschehens auch fortgesetzt werden. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht können Bußgelder festgesetzt werden.
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine fast immer tödlich verlaufende Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt. Es handelt sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche. Ursprünglich war die ASP auf Afrika begrenzt. Eine Einschleppung nach Europa fand nur selten statt und konnte überwiegend erfolgreich bekämpft werden. Seit 2007 breitet sich die ASP jedoch, von Georgien kommend, auch auf dem europäischen Kontinent, insbesondere in Osteuropa aus. Mit den in Brandenburg positiv auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest getesteten Wildschweinen ist jetzt auch Deutschland vom Seuchengeschehen betroffen. Das ASP-Virus ist nicht auf den Menschen übertragbar. Der Mensch kann sich weder durch den Verzehr von Schweinefleisch, noch über direkten Tierkontakt infizieren. Ausschließlich Schweine können sich mit dem Erreger infizieren.
Das ASP-Virus ist gegenüber Umwelteinflüssen sehr widerstandsfähig. Auch während des Verwesungsprozesses des Schweins bleibt der Erreger in Abhängigkeit von der Witterung mehrere Wochen bis Monate infektiös. In Blut überlebt das Virus monatelang, in Gefrierfleisch sogar jahrelang.
Ein besonders großes Risiko der Verbreitung über große Distanzen stellt die Verschleppung des Virus durch den Menschen dar. Insbesondere mit dem ASP-Virus infizierte Lebensmittel und Teile von infizierten Wildschweinen stellen ein hohes Risiko dar, da der Krankheitserreger extrem widerstandsfähig ist und sich in unbehandeltem Fleisch und Fleischprodukten (z.B. rohem Schinken oder Salami) monatelang halten kann. Es ist deshalb wichtig, die Vorgaben zum Mitbringen von schweinehaltigen Lebensmitteln aus Risikogebieten, in denen das Virus verbreitet ist sowie aus nicht EU-Mitgliedstaaten konsequent einzuhalten, um eine Ausbreitung des Erregers zu verhindern. Auch ist darauf zu achten, dass keine Speisereste in der Natur zurückgelassen werden, da im Falle von infizierten Lebensmitteln eine Übertragung des ASP-Virus erfolgen kann.
Darüber hinaus ist auch die Gefahr der Einschleppung durch Jäger über kontaminierte Kleidung bzw. Jagdutensilien oder über Fleisch, Lebensmittel und Trophäen von infizierten Tieren groß. Auch bei Jagdreisen sind daher die Hygiene- und Biosicherheitsvorschriften zwingend einzuhalten.
Ein Ausbruch der ASP hat enorme wirtschaftliche Schäden zur Folge. Wird im Seuchenfall der Verursacher des Seucheneintrags (z. B. Jagdtourist) durch epidemiologische Ermittlungen ermittelt, kann dieser ggf. für den gesamten entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Weitergehende Informationen sind zu finden auf der Homepage des Nds. Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter www.tierseucheninfo.niedersachsen.de.
Früherkennung der Akrikanischen Schweinepest (PDF, 587 kB)
Merkblatt Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest in Schweinehaltungen (PDF, 94 kB)
Steckbrief Afrikanische Schweinepest (PDF, 86 kB)
Auf Grundlage der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung wird für das gesamte Gebiet des Landkreises Leer Folgendes festgelegt:
1. Die freiwillige Impfung von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren (Rinder, Schafe und Ziegen) mit einem zugelassenen oder genehmigten inaktivierten Impfstoff gegen die Serotypen 4 und 8 der Blauzungenkrankheit wird genehmigt. Die Impfung hat durch einen Tierarzt/eine Tierärztin nach den Vorgaben des Impfstoffherstellers zu erfolgen.
2. Der Tierhalter/Die Tierhalterin ist verpflichtet, jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung unter Angabe
in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) einzutragen bzw. eintragen zu lassen.
3. Der Widerruf dieser Allgemeinverfügung wird vorbehalten.
4. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage wird vorbehalten.
5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bei der Blauzungenkrankheit (BT) handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche. Gem. § 4 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EGBlauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) dürfen empfängliche Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen) nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde geimpft werden. Da eine Impfung der empfänglichen Tiere die einzige Möglichkeit darstellt, diese wirkungsvoll gegen eine BT-Infektion zu schützen, wird die Genehmigung vor dem Hintergrund der aktuellen Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Institutes (FLI) erteilt.
Im Rahmen der Impfdurchführung ist eine nachvollziehbare und umfassende Dokumentation angezeigt, um bezogen auf den jeweiligen Tierbestand einen wirksamen Impfschutz darstellen und nachzuweisen zu können.
Der Widerrufsvorbehalt wird gestützt auf § 36 Abs. 2 Ziff. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Diese Genehmigung kann somit widerrufen werden, wenn Belange der Tierseuchenbekämpfung eine Abkehr von dieser pauschalen Impfgenehmigung erforderlich werden lassen. Der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage (Auflagenvorbehalt) fußt auf § 36 Abs. 2 Ziff. 5 VwVfG.
Als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung wird gem. §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 VwVfG der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden. Die Klage wäre gegen den Landkreis Leer zu richten.
Leer, den 08. März 2019
Groote
Landrat
Vorbeugende Maßnahmen
Überwachung des Tierverkehrs
Maßnahmen im Seuchenfall
Anzeigepflichtige Seuchen / Krankheiten
Alle Nutztierbestände sind erfasst und unterliegen der Aufsicht durch das Amt fürVeterinärwesen und Lebensmittelüberwachung sowie der Untersuchungspflicht zur Erkennung besonderer Tierseuchen.
Betriebe, die neu mit der Tierhaltung beginnen wollen, müssen ihre Bestände in einer angemessenen Frist dem Veterinäramt anzeigen.
Ziel ist es, mögliche Krankheiten zu erkennen, eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit auszuschließen und die Weiterverbreitung von Tierkrankheiten zu verhindern.Dazu müssen vor allem Wege von Krankheits- und Seuchenerregern aufgezeigt werden, über die sie eingeschleppt oder weiterverbreitet werden können. Daher ist es sehr wichtig, dass der Weg der Tiere immer deutlich zu erkennen ist, wie zum Beispiel HIT-Meldungen bei Rinderhaltern.
Aufgrund dieser Erkenntnisse können durch eine gezielte Beratung der Betriebe und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zur Hygiene (Hygieneprogramme) gesunde Tierbestände erhalten werden.
In die Aufklärung über die Entstehung von Tierseuchen müssen nicht nur Nutztierhalter, sondern alle Bürger einbezogen werden, denn durch Unkenntnis oder Gedankenlosigkeit können sie Auslöser von Tierkrankheiten sein, z. B. durch das unerlaubte Verfüttern von Speiseabfällen an Wildschweine oder Schweine in der Freilandhaltung. Daher sollten keine Lebensmittel tierischer Herkunft aus Urlaubsländern mitgebracht werden, die hier als Speiseabfälle in eine Nutztierhaltung gelangen könnten.
Viele Erkrankungen von Tieren können durch gezielte Impf- und Hygieneprogramme vermieden werden. Dadurch werden gesunde und widerstandsfähige Bestände geschaffen.
Die Beratung der Tierhalter und die Durchführung der Impfungen gegen Krankheitserreger wird in Zusammenarbeit mit den praktizierenden Tierärzte durchgeführt.
Wir stehen Ihnen gerne bei Fragen zur Verfügung!
Weitere nützliche Informationen rund um das Thema Tierseuchen erhalten Sie auf der Homepage des LAVES (Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) sowie der Nds. Tierseuchenkasse: