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Tierkrankheiten und Tierseuchen


Geflügelpest

Geflügelpest im Landkreis Emsland festgestellt
- Anschluss-Schutzzone und Anschluss-Überwachungszone in Teilen des Landkreises Leer

27.10.2022 - Aufhebung Geflügelpest im Landkreis Emsland (PDF, 592 kB)

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I. In der Gemeinde Surwold im Landkreis Emsland ist am 28. September 2022 in einem Nutzgeflügelbestand der Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) amtlich festgestellt worden. Dieser Ausbruch führt aufgrund der räumlichen Nähe für Teilgebiete des Landkreises Leer zu dem Erfordernis der Einrichtung einer Anschluss-Schutzzone (früher: Anschluss-Sperrbezirk) und einer Anschluss-Überwachungszone (früher: Anschluss-Beobachtungsgebiet).

II. Die Anschluss-Schutzzone im Bereich der Gemeinde Rhauderfehn wird mit einem Radius von drei Kilometern um den Seuchenbestand im Landkreis Emsland, soweit das Gebiet des Landkreises Leer betroffen ist, festgelegt. Die Anschluss-Schutzzone ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt im südlichen Bereich als innere Linie dargestellt.

Außerdem wird um den Seuchenbestand im Landkreis Emsland eine Anschluss-Überwachungszone, soweit das Gebiet des Landkreises Leer betroffen ist, mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern festgelegt. Die Anschluss-Überwachungszone ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt als äußere Linie dargestellt:

Eine interaktive Karte, in welcher sich die Grenzen der Anschluss-Schutzzone sowie der Anschluss-Überwachungszone genauer darstellen lassen, ist unter folgendem Link abrufbar:

https://t1p.de/ngx05 

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für die Anschluss-Schutzzone

  1. Anzeigepflicht: Tierhaltende Betriebe haben dem Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen.

  2. Beförderungsverbot: Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird, und für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb des Sperrbezirks erzeugt worden sind.

  3. Beförderungsverbot: Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten.

  4. Verbringungsverbot: Folgende Tiere und Erzeugnisse dürfen nicht in einen oder aus einem Bestand verbracht werden:
    1. Vögel,
    2. Fleisch von Geflügel und Federwild,
    3. Eier,
    4. sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte, die von Geflügel und Federwild stammen
    5. Gülle, einschließlich Mist und benutzte Einstreu, die von Geflügel und Federwild stammt,
    6. Futtermittel aus einem Bestand mit gehaltenen Vögeln. Ausgenommen hiervon sind Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als sichere Waren gelten, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die einer Behandlung nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687 unterzogen wurden, Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die vor Beginn der Seuche, d. h. vor dem 27.09.2022 gewonnen oder erzeugt wurden, Erzeugnisse, die in der Schutzzone hergestellt wurden und von Vögeln gewonnen wurden, die außerhalb der Schutzzone gehalten wurden, Folgeprodukte dieser aufgezählten Erzeugnisse.

  5. Absonderung/Aufstallung: Tierhaltende Betriebe haben alle gehaltenen Vögel (Aves) von freilebenden Vögeln abzusondern. Gehaltene Vögel sind mit Ausnahme von Tauben in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

  6. Eigenüberwachung: Tierhaltende Betriebe haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten). Jede erkennbare Änderung ist dem Veterinäramt unverzüglich telefonisch mitzuteilen (Tel. 0491/926-1451 oder über die Kooperative Regionalleitstelle Ostfriesland, Tel. 04462/20435580).

  7. Schadnagerbekämpfung: Tierhaltende Betriebe haben Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen.

  8. Hygienemaßnahmen: Tierhaltende Betriebe haben an allen Zufahrts- und Abfahrtswegen täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Hierzu sind die auf der Webseite des DVG unter https://www.desinfektion-dvg.de gelisteten Desinfektionsmittel für Stallungen zu verwenden.

  9. Biosicherheit: Tierhaltende Betriebe haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten, insbesondere gelten folgende Maßnahmen:
    1. Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
    2. Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen.
    3. Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
    4. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
    5. Betriebseigene Fahrzeuge sind abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.
    6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall bzw. bei Benutzung in mehreren Betrieben im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren.
    7. Räume, Behälter oder sonstige Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren.
    8. Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe sind vorzuhalten.
    9. Vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Stallungen sind die Hände (mit Seife) zu reinigen und anschließend zu desinfizieren (Handdesinfektionsmittel).
    10. Es ist eine strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung einzuhalten.
    11. Das im Geflügelbereich genutzte Schuhwerk hat in den Stallungen zu verbleiben oder ist bei Betreten und Verlassen der Stallung zu reinigen und zu desinfizieren.

  10. Aufzeichnungspflicht: Tierhaltende Betriebe haben eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die den Betrieb besuchen, und dem Veterinäramt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Das gilt nicht für Besucher, die bei einem geschlossenen System keinen Zugang zur Tierhaltung hatten.

  11. Tierkörperbeseitigung: Tierhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EU) 1069/2009 bei folgendem beauftragten Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß zu beseitigen: Oldenburger Fleischmehlfabrik GmbH, Zur Fleischmehlfabrik 1, 26169 Friesoythe

  12. Freilassen von Vögeln: Es dürfen keine gehaltenen Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden.

  13. Veranstaltungen: Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

  14. Transport: Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen fur die Anschluss-Überwachungszone

Für die Überwachungszone gelten die Maßnahmen für die Anschluss-Schutzzone mit Ausnahme der dort zu Ziffer 2 und Ziffer 3 angeführten Anordnungen.




BVD-Sanierung/Verbot der Impfung gegen die Bovine Virus Diarrhoe (BVD)

BVD-Sanierung/Verbot der Impfung gegen die Bovine Virus Diarrhoe (BVD)

Die Bovine Virusdiarrhoe (BVD) ist eine Rinderkrankheit, die weltweit vorkommt und zu den verlustreichsten Virusinfektionen bei Rindern zählt. Sie wird seit dem 01.01.2011 in Deutschland staatlich bekämpft. Im Vordergrund der Bekämpfung steht die Identifikation von persistent, also dauerhaft, infizierten Tieren (sog. PI-Tiere) und deren Entfernung aus den Beständen. Das Impfverbot verfolgt den Zweck, zu verhindern, dass in Betrieben mit dem Status „frei von BVDV“ gegen BVDV geimpfte Tiere nicht von PI-Tieren zu unterscheiden sind und dadurch ein gewährter Status gefährdet würde.

2021-12-06 Allgemeinverfügung zum Impfverbot gegen BVD (PDF, 71 kB)

Weitere Informationen unter https://tierseucheninfo.niedersachsen.de/startseite/anzeigepflichtige_tierseuchen/klauentiere/bvd/bvd-bekannte-rinderkrankheit-neues-sanierungsverfahren-84114.html


Afrikanische Schweinepest (ASP)

Presseinformation vom 15. Oktober 2020:

Die Afrikanische Schweinepest wurde am 10.09.2020 erstmals in Deutschland festgestellt. Vor diesem Hintergrund weist das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit des Landkreises Leer auf die Einhaltung von Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen in gewerblichen und privaten Schweinehaltungen hin.

Eine Einschleppung der Seuche kann aktuell nur durch Biosicherheit und Bestandshygiene verhindert werden. Landwirte haben daher die allgemeinen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen sowie die Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung zu beachten. Diese Verordnung gilt für alle Haltungen, die Schweine zu Mast- oder Zuchtzwecken halten und beschreibt alle ständig einzuhaltenden Biosicherheitsmaßnahmen, die auch in seuchenfreien Zeiten gelten. Insbesondere der Kontakt mit Wildschweinen muss verhindert werden.

Ebenso wie für kommerzielle Schweinehaltungen gilt die strikte Einhaltung grundlegender Hygienemaßnahmen auch für Schweine, die als Heimtiere gehalten werden. Auch für Schweine, die als Heimtiere gehalten werden ist die strikte Absonderung vor Wildschweinen besonders wichtig. Im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest gelten zudem die gleichen Maßnahmen wie für kommerzielle Schweinehaltungen (Bestandstötungen usw.).

Das Veterinäramt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch die Haltung einzelner Schweine und auch die Haltung sog. Mini-Pigs als Haustiere bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse und dem Veterinäramt anzumelden ist. In diesem Zusammenhang wurden aktuell verstärkt Kontrollen durch das Veterinäramt durchgeführt, bei denen Verstöße festgestellt wurden. Diese Kontrollen werden vor dem Hintergrund des sich weiter ausbreitenden Seuchengeschehens auch fortgesetzt werden. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht können Bußgelder festgesetzt werden.

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine fast immer tödlich verlaufende Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt. Es handelt sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche. Ursprünglich war die ASP auf Afrika begrenzt. Eine Einschleppung nach Europa fand nur selten statt und konnte überwiegend erfolgreich bekämpft werden. Seit 2007 breitet sich die ASP jedoch, von Georgien kommend, auch auf dem europäischen Kontinent, insbesondere in Osteuropa aus. Mit den in Brandenburg positiv auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest getesteten Wildschweinen ist jetzt auch Deutschland vom Seuchengeschehen betroffen. Das ASP-Virus ist nicht auf den Menschen übertragbar. Der Mensch kann sich weder durch den Verzehr von Schweinefleisch, noch über direkten Tierkontakt infizieren. Ausschließlich Schweine können sich mit dem Erreger infizieren.

Das ASP-Virus ist gegenüber Umwelteinflüssen sehr widerstandsfähig. Auch während des Verwesungsprozesses des Schweins bleibt der Erreger in Abhängigkeit von der Witterung mehrere Wochen bis Monate infektiös. In Blut überlebt das Virus monatelang, in Gefrierfleisch sogar jahrelang.

Ein besonders großes Risiko der Verbreitung über große Distanzen stellt die Verschleppung des Virus durch den Menschen dar. Insbesondere mit dem ASP-Virus infizierte Lebensmittel und Teile von infizierten Wildschweinen stellen ein hohes Risiko dar, da der Krankheitserreger extrem widerstandsfähig ist und sich in unbehandeltem Fleisch und Fleischprodukten (z.B. rohem Schinken oder Salami) monatelang halten kann. Es ist deshalb wichtig, die Vorgaben zum Mitbringen von schweinehaltigen Lebensmitteln aus Risikogebieten, in denen das Virus verbreitet ist sowie aus nicht EU-Mitgliedstaaten konsequent einzuhalten, um eine Ausbreitung des Erregers zu verhindern. Auch ist darauf zu achten, dass keine Speisereste in der Natur zurückgelassen werden, da im Falle von infizierten Lebensmitteln eine Übertragung des ASP-Virus erfolgen kann.

Darüber hinaus ist auch die Gefahr der Einschleppung durch Jäger über kontaminierte Kleidung bzw. Jagdutensilien oder über Fleisch, Lebensmittel und Trophäen von infizierten Tieren groß. Auch bei Jagdreisen sind daher die Hygiene- und Biosicherheitsvorschriften zwingend einzuhalten.

Ein Ausbruch der ASP hat enorme wirtschaftliche Schäden zur Folge. Wird im Seuchenfall der Verursacher des Seucheneintrags (z. B. Jagdtourist) durch epidemiologische Ermittlungen ermittelt, kann dieser ggf. für den gesamten entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.   Weitergehende Informationen sind zu finden auf der Homepage des Nds. Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter www.tierseucheninfo.niedersachsen.de.


Früherkennung der Akrikanischen Schweinepest (PDF, 587 kB)

Merkblatt Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest in Schweinehaltungen (PDF, 94 kB)

Steckbrief Afrikanische Schweinepest (PDF, 86 kB)


Weitere Informationen zur Afrikanischen Schweinepest wurden auf der Homepage des Friedrich-Loeffler-Instituts veröffentlicht.

Blauzungenkrankheit

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zur Genehmigung der freiwilligen vorbeugenden Schutzimpfung von Rindern, Schafen und Ziegen gegen die Erreger der Blauzungenkrankheit (Allgemeinverfügung Nr. 1/2019)

Auf Grundlage der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung wird für das gesamte Gebiet des Landkreises Leer Folgendes festgelegt:

1. Die freiwillige Impfung von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren (Rinder, Schafe und Ziegen) mit einem zugelassenen oder genehmigten inaktivierten Impfstoff gegen die Serotypen 4 und 8 der Blauzungenkrankheit wird genehmigt. Die Impfung hat durch einen Tierarzt/eine Tierärztin nach den Vorgaben des Impfstoffherstellers zu erfolgen.

2. Der Tierhalter/Die Tierhalterin ist verpflichtet, jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung unter Angabe

  • der Registriernummer des Betriebes,
  • der Registriernummer des verantwortlichen Tierarztes,
  • des Datums der Impfung,
  • des verwendeten Impfstoffes einschließlich der Chargennummer und
  • der Ohrmarkennummern bei Rindern bzw. der Anzahl der geimpften Tiere bei Schafen und Ziegen

in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) einzutragen bzw. eintragen zu lassen.

3. Der Widerruf dieser Allgemeinverfügung wird vorbehalten.

4. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage wird vorbehalten.

5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Begründung

Bei der Blauzungenkrankheit (BT) handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche. Gem. § 4 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EGBlauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) dürfen empfängliche Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen) nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde geimpft werden. Da eine Impfung der empfänglichen Tiere die einzige Möglichkeit darstellt, diese wirkungsvoll gegen eine BT-Infektion zu schützen, wird die Genehmigung vor dem Hintergrund der aktuellen Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Institutes (FLI) erteilt.

Im Rahmen der Impfdurchführung ist eine nachvollziehbare und umfassende Dokumentation angezeigt, um bezogen auf den jeweiligen Tierbestand einen wirksamen Impfschutz darstellen und nachzuweisen zu können.

Der Widerrufsvorbehalt wird gestützt auf § 36 Abs. 2 Ziff. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Diese Genehmigung kann somit widerrufen werden, wenn Belange der Tierseuchenbekämpfung eine Abkehr von dieser pauschalen Impfgenehmigung erforderlich werden lassen. Der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage (Auflagenvorbehalt) fußt auf § 36 Abs. 2 Ziff. 5 VwVfG.

Als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung wird gem. §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 VwVfG der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden. Die Klage wäre gegen den Landkreis Leer zu richten.

Leer, den 08. März 2019
Groote
Landrat

Allgemeinverfügung als PDF


In allen Bereichen der intensiven Nutztierhaltung muss das Entstehen und die Weiterverbreitung von Tierkrankheiten und Tierseuchen vermieden werden. Dieses soll erreicht werden durch: Mutterkuh mit Kalb


Vorbeugende Maßnahmen
Überwachung des Tierverkehrs
Maßnahmen im Seuchenfall
Anzeigepflichtige Seuchen / Krankheiten

Alle Nutztierbestände sind erfasst und unterliegen der Aufsicht durch das Amt fürVeterinärwesen und Lebensmittelüberwachung sowie der Untersuchungspflicht zur Erkennung besonderer Tierseuchen.
Betriebe, die neu mit der Tierhaltung beginnen wollen, müssen ihre Bestände in einer angemessenen Frist dem Veterinäramt anzeigen.

Ziel ist es, mögliche Krankheiten zu erkennen, eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit auszuschließen und die Weiterverbreitung von Tierkrankheiten zu verhindern.Dazu müssen vor allem Wege von Krankheits- und Seuchenerregern aufgezeigt werden, über die sie eingeschleppt oder weiterverbreitet werden können. Daher ist es sehr wichtig, dass der Weg der Tiere immer deutlich zu erkennen ist, wie zum Beispiel HIT-Meldungen bei Rinderhaltern.
Aufgrund dieser Erkenntnisse können durch eine gezielte Beratung der Betriebe und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zur Hygiene (Hygieneprogramme) gesunde Tierbestände erhalten werden.

In die Aufklärung über die Entstehung von Tierseuchen müssen nicht nur Nutztierhalter, sondern alle Bürger einbezogen werden, denn durch Unkenntnis oder Gedankenlosigkeit können sie Auslöser von Tierkrankheiten sein, z. B. durch das unerlaubte Verfüttern von Speiseabfällen an Wildschweine oder Schweine in der Freilandhaltung. Daher sollten keine Lebensmittel tierischer Herkunft aus Urlaubsländern mitgebracht werden, die hier als Speiseabfälle in eine Nutztierhaltung gelangen könnten.

Viele Erkrankungen von Tieren können durch gezielte Impf- und Hygieneprogramme vermieden werden. Dadurch werden gesunde und widerstandsfähige Bestände geschaffen.
Die Beratung der Tierhalter und die Durchführung der Impfungen gegen Krankheitserreger wird in Zusammenarbeit mit den praktizierenden Tierärzte durchgeführt.

Wir stehen Ihnen gerne bei Fragen zur Verfügung!

 

Weitere nützliche Informationen rund um das Thema Tierseuchen erhalten Sie auf der Homepage des LAVES (Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) sowie der Nds. Tierseuchenkasse:

zur Homepage des LAVES

zur Homepage der Nds. Tierseuchenkasse

Kontakt

Hinweis: Erreichbarkeit nach Dienstschluss über Leitstelle Wittmund 04462 2043-5585
Friesenstraße 30
26789 Leer (Ostfriesland)
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Telefon: 0491 926-1451
Fax: 0491 926-1374
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