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Planung

Von der übergeordneten Raumordnungs-Planung bis hin zur detaillierten Bauleitplanung. Die Raumordnung hat vereinfacht beschrieben die Aufgabe, den ‚Raum’ zu ‚ordnen’. Gleichwertige Lebensbedingungen für die Menschen in allen Teilräumen des Landkreises.

Regionalplanung im Landkreis Leer

Raumordnungsprogramm von 2006

Der Landkreis Leer ist als sogenannter ‚Träger der Regionalplanung’ verpflichtet, ein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) für sein Gebiet auf der Grundlage des Landesraumordnungsprogrammes aufzustellen sowie Raumordnungsverfahren durchzuführen. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 12/2006 für den Landkreis Leer vom 03.07.2006 ist das RROP des Landkreises Leer in Kraft getreten. Die ursprüngliche Geltungsdauer von zehn Jahren wurde, nachdem die allgemeinen Planungsabsichten zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms bekannt gemacht worden sind (Amtsblatt Nr. 9/2016 vom 17.05.2016), verlängert. Das RROP von 2006 ist somit bis zum Inkrafttreten des neuen RROP weiterhin rechtskräftig, maximal jedoch weitere zehn Jahre (bis 2026).

Das Regionale Raumordnungsprogramm 2006 mit seiner Begründung liegt zu jedermanns Einsicht beim Landkreis Leer, Amt für Planung und Naturschutz, Bergmannstraße 37, Gebäude D, 1. OG, Zimmer 145, aus. Der Download als PDF:

Regionales Raumordnungsprogramm 2006 - Geodaten (nicht barrierefrei)

Hinweis:
Durch rechtskräftiges Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. März 2011, Az.: 12 KN 187/08, wurde das RROP 2006 des Landkreises Leer hinsichtlich des Teilbereichs Windenergie für unwirksam erklärt. Mit dem Urteil des Nds. OVG vom 27.07.2011, Az.: 1 KN 224/07, wurde das RROP 2006 hinsichtlich der Regelungen zu Kapitel D 3.4 08, 10 und 11 (Rohstoffgewinnung Quarzsand) für unwirksam erklärt.



Regionales Raumordnungsprogramm - Teilabschnitt Windenergie -

Mit dem Beschluss des Kreistages vom 24.01.2019 ist das Verfahren zur 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms, Änderung und Ergänzung um einen sachlichen Teilabschnitt Windenergie, eingestellt worden. Das Thema wird nun im Rahmen der bereits begonnenen gesamten Neuaufstellung des RROP erarbeitet.

In der Konsequenz dieses Beschlusses bedeutet es, dass im Landkreis Leer weiterhin auf der Ebene der Regionalplanung keine Regelungen zur Steuerung der Windenergienutzung im RROP 2006 vorhanden sind.

Hinweis: Die Unterlagen des verworfenen Entwurfs (Stand: Juni 2018) sind archiviert im Kreistagsinformationssystem verfügbar. Die umfangreichen Unterlagen (einschließlich Anlagen zur Abwägung und Entgegnung der vorgebrachten Anregungen und Bedenken sowie der Berücksichtigung der Einwendungen aus dem Beteiligungsverfahren 2014) können über das Kreistagsinformationssystem zur Sitzung des Kreistages vom 24.01.2019 unter TOP 11 „1. Änderung Regionales Raumordnungsprogramm 2006 für den Landkreis Leer; Änderung und Ergänzung um einen sachlichen Teilabschnitt Windenergie - Entscheidung über den Satzungsbeschluss“ eingesehen werden.

Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes für den Landkreis Leer

Der Kreistag des Landkreises Leer hat in seiner Sitzung am 17.03.2016 beschlossen, das RROP gemäß des gesetzlich vorgegeben Turnus von zehn Jahren fortzuschreiben und das Neuaufstellungsverfahren einzuleiten. Die öffentliche Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten erfolgte im Amtsblatt Nr. 9/2016 vom 17.05.2016.

Derzeit wird der Entwurf zum neuen RROP von der Verwaltung erarbeitet. Ziel des Landkreises ist es, sich in dem neuen Programm am bestehenden und weiterhin gültigen RROP 2006 zu orientieren. Änderungsbedarf besteht in erster Linie aufgrund der Anpassungspflicht an das grundlegend novellierte, 2017 neu bekannt gemachte Landes‐Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP), den neuen gesetzlichen Grundlagen der Raumordnung sowie den veränderten Rahmenbedingungen im Landkreis Leer.

Als fachliche Grundlagen für die Neuaufstellung werden zu unterschiedlichen Sachthemen Konzepte und Gutachten eingeholt bzw. von der Verwaltung erarbeitet, die in umfassenden Beteiligungsprozessen diskutiert und abgestimmt wurden bzw. werden.

Landwirtschaftlicher Fachbeitrag

Anlässlich der RROP-Neuaufstellung ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle Ostfriesland, mit der Erarbeitung eines landwirtschaftlichen Fachbeitrags beauftragt worden.

Die Landwirtschaft stellt einen der größten Flächennutzer und einen wichtigen Wirtschaftszweig im Landkreis Leer dar. Insofern soll der landwirtschaftliche Fachbeitrag dazu dienen, die Nutzungsinteressen und -ansprüche der Landwirtschaft im Landkreis Leer zu ermitteln, um diese sachgerecht in die Abwägung der verschiedenen öffentlichen Belange im Zuge der RROP-Neuaufstellung einstellen zu können.

Die Erarbeitung erfolgte unter Beteiligung der landwirtschaftlichen Vereine und Verbände sowie der Öffentlichkeit (drei öffentliche Veranstaltungen im Oktober 2017).

Denkmalschutz

Aufgabe der Denkmalschutzbehörde ist gemeinsam mit den Eigentümern der Erhalt und Schutz der im Landkreis Leer vorhandenen Kulturdenkmale. Daher ist in speziellen Fragen der Restaurierung, Sanierung und Instandsetzung eine enge fachliche Zusammenarbeit mit der unteren Denkmalschutzbehörde erforderlich. Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege wirkt als staatliche Denkmalfachbehörde bei der Ausführung des Denkmalschutzgesetzes mit.

Kulturdenkmal können Baudenkmale, ein Bodendenkmal, bewegliche Denkmale und Denkmale der Erdgeschichte sein.

Baudenkmal

Der Begriff „Baudenkmal" muss nicht zwangsläufig für ein Gebäude stehen; es kann sich hierbei auch lediglich um ein Teil eines Gebäudes, Gebäudegruppen oder auch um eine Grünanlage handeln. Die Einstufung als „Baudenkmal" und somit als erhaltenswerte Substanz erfolgt, wenn die Bedeutung nach städtebaulichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder geschichtlichen Kriterien gegeben ist. Das Landesamt für Denkmalpflege stellt das Denkmalverzeichnis auf und führt es fort.

Bodendenkmal

Im Gegensatz zu den Baudenkmalen handelt es sich bei Bodendenkmalen um mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Gegenstände. Auch hier sind die Kriterien, die bereits für die Baudenkmale aufgeführt sind, für die Beurteilung heranzuziehen.

Die zuständige Genehmigungsbehörde für Bodendenkmale ist die untere Denkmalbehörde, hier der Landkreis Leer. Die fachliche Beratung erfolgt durch den archäologischen Dienst der Ostfriesischen Landschaft in Aurich.

Kulturdenkmal

Alle Maßnahmen an Kulturdenkmalen und in ihrer Umgebung sind genehmigungspflichtig.

Instandsetzungsarbeiten bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie sich nur auf Teile des Kulturdenkmals auswirken, die für seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind. Die Entscheidung obliegt der unteren Denkmalschutzbehörde. Das Denkmalschutzgesetz verpflichtet zur Erhaltung, Pflege und wenn nötig zur Instandsetzung von Kulturdenkmalen.


Förderung

Das Land Niedersachsen für die Erhaltung und Nutzung von Baudenkmalen unter bestimmten Voraussetzungen Fördermittel zur Verfügung, die über den Landkreis Leer beim Landesamt für Denkmalpflege beantragt werden können. Zuständig für die Vergabe der Landesmittel ist für den Bereich des Landkreises Leer das:

Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege

Stützpunkt Oldenburg

Ofener Straße 15
26126 Oldenburg

Wir empfehlen zunächst eine formlose Anfrage an die untere Denkmalschutzbehörde für Ihre geplante Maßnahme. 


Steuervergünstigung für Denkmaleigentümer

Neben der Förderung des Landes bestehen für die Eigentümer von Denkmalen Möglichkeiten der Steuererleichterung, bei denen die Kosten für durchgeführte Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden können. 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Vergünstigungen ist, dass die Baumaßnahme denkmalrechtlich genehmigt und vorher mit der unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden ist.

Denkmalschutz

Amt für Planung und Naturschutz

Bergmannstraße 37
26789 Leer (Ostfriesland)



Bauleitplanung & Planfeststellung

Bei der Bauleitplanung ist das Sachgebiet Planung federführend für die vom Landkreis Leer zu vertretenden Fachbelange verantwortlich und Ansprechpartner sowie Berater für die Städte und Gemeinden in allen Fragen des Städtebaus und des Planungsrechtes. 

Flächennutzungspläne

Bauleitpläne sind der vorbereitende Flächennutzungsplan und der aus dem Flächennutzungsplan entwickelte und einzelne Baugebiete regelnde Bebauungsplan. Planungsträger ist die zuständige Stelle, welche im Rahmen ihrer grundgesetzlich gesicherten Planungshoheit für ihre städtebauliche Entwicklung selbst verantwortlich ist.

Der Flächennutzungsplan enthält die von der planenden Stelle gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten städtebaulichen Nutzungen, z. B. Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Versorgungsflächen, Flächen für den Gemeinbedarf, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen.

Bebauungspläne

Für die Erfüllung der Bauwünsche der Bürger entscheidend ist der jeweils für das Baugebiet aufgestellte Bebauungsplan. Er enthält Festsetzungen, die die Art und das Maß der baulichen Nutzung, des überbaubaren Bereiches und der Verkehrsflächen betreffen. Die Wirkung des rechtskräftigen Bebauungsplans für den Bauherrn ist zweifach: Einerseits gibt er die einzelnen Baugrundstücke "zur Bebauung frei", andererseits enthält er die rechtlichen, allgemein verbindlichen Schranken für die Bebauung der Grundstücke.


Für Fachleute:

Detaillierte Auskunft zu Bauleitplänen des Landkreises Leer

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